Alleinverdienerabsetzbetrag / Steuerfreigrenze f. Sonderzahl

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  • #63506
    jonny
    Teilnehmer

    Hallo,

    ich hab folgende Frage bzgl. Freigrenze Sonderzahlungen / Alleinverdienerabsetzbetrag.

    Laut den Ausführungen am Antragsformular f. den Alleinverdienerabsetzbetrages werden Sonstige Bezüge bis zur Höhe der Freigrenze von 2.000 Euro abgezogen.

    Meine Frau – welche wieder zum arbeiten angefangen hat – liegt unter den EUR 6.000 Einkommensgrenze und ich hätte somit Anspruch auf den AFA-Betrag. Jedoch wird sie wahrscheinlich eine Sonderzahlung (Prämie) von EUR 1.500 bekommen, woraus sich zusammen mit dem aliquoten 13. u. 14. Gehalt ein Betrag über den Eur 2000 (Freigrenze f. Sondezahlungen) ergibt – ca EUR 2.200.

    Jetzt stellt sich für mich folgende Frage: Bleibt der Freibetrag von EUR 2000 bestehen, d. h. werden die Eur 2000 (Freigrenze f. Sonderzahlungen) vom Einkommen abgezogen oder entfällt der gesamte „Freibetrag“ und die Sonderzahlungen würden komplett zum Einkommen zählen ?

    #68799
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo jonny!

    Das kann leider so vereinfacht nicht gesagt werden. Hier sind noch zusätzliche Parameter entscheidend (das Jahressechstel z.B.). Denn durch die Prämie liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Sechstelüberschreitung vor.
    Faustregel: Liegen die Sonstigen Bezüge innerhalb des J/6 (bzw. das J/6 selbst) innerhalb der € 2.000,– werden die Sonstigen Bezüge nicht zur Berechnung der Zuverdienstgrenze herangezogen. Wenn das J/6 aber darüber liegt, leider meines Wissens der den Freibetrag von € 620,– übersteigende Betrag.
    Endgültige Klärung hat man eigentlich erst, wenn man den L16 (Jahreslohnzettel) in Händen hält –> und da ist es für Gegenmaßnahmen schon zu spät (weil man könnte ja noch Werbungskosten für die Gattin unterbringen; aber eben nur dann, wenn Zahlungsfluss noch im Jahr 2007!!!).

    Hoffe, dass das schon mal eine kleine Hilfe war!

    LG

    #68800
    jonny
    Teilnehmer

    Hallo Roland,

    vorab mal danke für deine schnelle Antwort. Ich hab gerade bei der AK angerufen, die waren sich auch nicht so sicher … muss die Lohnzettel morgen faxen…

    Bzgl. des J/6 glaube ich nicht dass sie (meine Frau) darüber ist, da sich sich lt. Berechnung (durschn. Gehalt * 2) ein Betrag von ca EUR 4300 ergibt (sie arbeitet erst ab Oktober) somit würde damit keine Überschreitung vorliegen.
    Dann müsste eigentlich die Prämie nur mehr so weit gesenkt werden, dass die Summe der Sonderzahlungen unter EUR 2.000 liegt … 😀

    #68801
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo jonny!

    Einspruch!
    Die Formel für die J/6-Berechnung stimmt zwar grundsätzlich (durchschnittl. lfd. Monatsbezug x 2), aber es ist das gesamte Kalenderjahr heranzuziehen!

    Wenn ich jetzt lt. deinem Posting annehme, dass das Gehalt mon. € 2.150,– beträgt und deine Frau ab Oktober beschäftigt ist, ergibt sich folgende Berechnung:

    2.150,– x 3 (Okt. – Dez.) : 12 x 2 = lediglich ein J/6 von € 1.075,–!

    Somit sind die Sonderzahlungen bis zu diesem Betrag steuerfrei, weil die Freigrenze zur Anwendung kommt (da J/6 bis € 2.000,–).
    Jener Teil der SZ, der darüber liegt, wird aber nach dem Tarif versteuert und ist somit schädlich im Hinblick auf die Grenzbetragsermittlung.

    Schöne Grüße

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