LSt-Rückforderung nach Prüfung

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    Beiträge
  • #63483
    brigitte
    Teilnehmer

    Hallo,

    ich hätte folgende Frage:
    Da ein DN das Fahrtenbuch nicht korrekt geführt hat, wurde bei der GPLA der 0,75 % PKW Sachbezug nicht anerkannt und die LSt nachgefordert (hatte nur Auswirkung in der LSt, da in der SV in der Höchstbemessung). Diese LSt-Nachzahlung (aus den Jahren 2003-2005) wird dem DN angelastet. Wie muss ich diese Rückforderung beim DN in der LV abrechnen? DANKE für die Hilfe.

    LG
    Brigitte

    #68751
    stevenson
    Mitglied

    Hallo Brigitte,

    ich verstehe die Frage nicht. Was denkst Du berücksichtigen zu müssen?

    LG
    Stefan

    #68753
    brigitte
    Teilnehmer

    Hallo Stefan,

    ich habe im Buch „Personalverrechnung in der Praxis“ 2006 Seite 1075 foglendes gelesen:
    „Lohnsteuer, die im Zuge von Prüfungen dem Arbeitgeber gem. §82 EStG als Haftungspflichtiger vorgeschrieben wurde, ist nach § 46 Abs. 1 EStG nur dann bei der Veranlagung des Arbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn sie auch tatsächlich vom AN getragen wurde.“

    Ist es richtig, wenn ich den Betrag vom Nettobezug abziehe und der DN diesen Betrag bei der ANV als Werbungkosten geltend macht? Oder funktioniert das anders?

    Grüße
    Brigitte

    #68754
    stevenson
    Mitglied

    Liebe Brigitte,

    jetzt hab ich´s verstanden 🙂

    Wenn Du den AN mit der LSt belastest und somit weiterverrechnest, so solltest Du das vom Nettobezug abziehen oder eben im Teil der Abgaben nach dem Bruttobetrag berücksichtigen.

    Das Zitat von Dir ist so zu verstehen, dass die Lohnsteuer bei einer allfälligen Veranlagung als Vorauszahlung beim Finanzamt ggü. dem AN angerechnet werden kann und somit keine Nachforderung des Finanzamtes ggü. dem AN besteht – was logisch ist, sonst müßte er die LSt ja zweimal zahlen: einmal beim Abzug bei Dir und ein zweites Mal durch Vorschreibung des Finanzamtes. Du mußt nur darauf achten, dass der Lohnzettel hinhaut und die abgezogene LSt in der KZ 260 im L16 aufscheint.

    Personensteuern, und somit auch die LSt, ist vom steuerpflichtigen Einkommen nicht abzugsfähig, d.h. eine LSt kann nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden, sonst wäre die LSt von der LSt abzugsfähig –> geht nicht. Anders sieht dies bei allfällig nachbezahlten SV-Beiträgen aus; diese haben Werbungskostencharakter.

    Liebe Grüße
    Stefan

    #68769
    brigitte
    Teilnehmer

    Hallo Stefan,

    ich bedanke mich recht herzlich für Deine Hilfe.

    LG
    Brigitte

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