Liebe Brigitte,
jetzt hab ich´s verstanden 🙂
Wenn Du den AN mit der LSt belastest und somit weiterverrechnest, so solltest Du das vom Nettobezug abziehen oder eben im Teil der Abgaben nach dem Bruttobetrag berücksichtigen.
Das Zitat von Dir ist so zu verstehen, dass die Lohnsteuer bei einer allfälligen Veranlagung als Vorauszahlung beim Finanzamt ggü. dem AN angerechnet werden kann und somit keine Nachforderung des Finanzamtes ggü. dem AN besteht – was logisch ist, sonst müßte er die LSt ja zweimal zahlen: einmal beim Abzug bei Dir und ein zweites Mal durch Vorschreibung des Finanzamtes. Du mußt nur darauf achten, dass der Lohnzettel hinhaut und die abgezogene LSt in der KZ 260 im L16 aufscheint.
Personensteuern, und somit auch die LSt, ist vom steuerpflichtigen Einkommen nicht abzugsfähig, d.h. eine LSt kann nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden, sonst wäre die LSt von der LSt abzugsfähig –> geht nicht. Anders sieht dies bei allfällig nachbezahlten SV-Beiträgen aus; diese haben Werbungskostencharakter.
Liebe Grüße
Stefan