freiwillige Abfertigung nach Übertritt in Abfertigung NEU

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  • #63422
    erwin
    Teilnehmer

    Hallo,

    hier eine gefinkelte Aufgabe für alle Spezialisten ….:

    Dienstnehmereintritt: 1.8.2000
    Übertritt in Abfertigung NEU ab: 1.9.2005
    es wurden 6.160,– an die MVK übertragen, das waren 80% des fiktiven Anspruchs (7.700,–).

    Der Dienstnehmer scheidet mit 31.01.2008 aus dem Unternehmen aus und soll 5.000,– als freiwillige Abfertigung erhalten.

    — SV-frei …. wurde in diesem Forum schon oft behandelt, ist mir auch klar!
    — LSt ???? Ist es möglich, die 20%, die damals nicht übertragen wurden noch irgendwie steuergünstig zu „verwenden“????
    — falls das nicht geht, gibt´s doch meines Wissens auch Fachleute, die die Meinung vertreten, dass trotzdem die Viertelregelung (§ 67 Abs. 1) anwendbar sei. Was kann passieren, wenn die Firma das so abrechnet??? Eine definitive Entscheidung gibt´s ja bis dato nicht, oder???

    Fragen über Fragen …. ich hoffe, ihr könnt mir helfen!!!!!

    DANKE!!!!! 🙄 🙄 🙄

    #68653
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Erwin!

    In deinem konkreten Fall ist die Viertelregelung sogar ganz sicher anwendbar (siehe dazu unten ein Auszug aus der RZ 1087a aus den LSt-RL):

    „Wird bei Dienstverhältnissen, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen wurden, eine freiwillige Abfertigung ausbezahlt, steht die Begünstigung des § 67 Abs. 6 erster Satz EStG 1988 (ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate) jedenfalls zu (siehe Rz 1087d).“

    Bitte schaue dir dann noch folgende RZ (1087f) ganz genau an, da ist ein ähnlicher Fall abgebildet:

    Wird ein Teil der Altabfertigungsanwartschaften an eine Mitarbeitervorsorgekasse übertragen und ein Teil eingefroren, kann analog zur Regelung gemäß § 26 Z 7 lit. d EStG 1988 (Rz 766f) die Begünstigung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 nur hinsichtlich des nicht übertragenen (eingefrorenen) Teiles angewendet werden. Dabei vermindert der Übertragungsbetrag (einschließlich Verzugszinsen) den gemäß § 67 Abs. 6 zweiter Satz EStG 1988 begünstigt zu versteuernden Betrag.
    Beispiel:
    Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren mit 1. März 2003 den Übertritt in das neue System. Der gesetzliche Abfertigungsanspruch des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt des Übertritts beträgt 4 Monatsentgelte (die bisherige Dauer des Dienstverhältnisses beträgt 11 Jahre). Zur Anwartschaftsabfindung (für die Dauer des bisherigen
    Dienstverhältnisses) werden für einen Zeitraum von fünf Jahren drei Monatsentgelte in eine Mitarbeitervorsorgekasse übertragen. Bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis wird eine freiwillige Abfertigung im Ausmaß von 6 Monatsentgelten gewährt, die dem Arbeitnehmer als Anrechnung von Vordienstzeiten zugesichert wurde. Der Arbeitnehmer weist Dienstzeiten im Ausmaß von 8 Jahren nach – für diesen Zeitraum
    wurde bisher keine Abfertigungszahlung geleistet.
    Gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses mit 6% zu versteuern:
    �� ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate (§ 67 Abs. 6 EStG 1988 erster Satz; siehe Rz 1087a)
    �� zuzüglich 6/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate (Dienstverhältnis 11 Jahre, Vordienstzeiten 8 Jahre, zusammen 19 Jahre); abzüglich des Betrages, der zur Übertragung von Altabfertigungsansprüchen in die Mitarbeitervorsorgekasse geleistet wurde.

    Leider kann ich dir für dein Beispiel keine Lösung nennen, da nicht alle Daten vorhanden sind, die ich bräuchte. Aber ich denke, mit den RZ aus den Richtlinien schaffst du das auch alleine.
    Ansonsten kannst du ja noch einmal posten.

    Viel Glück beim Durchrechnen und schöne Grüße

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