Ersatzleistung bei Altersteilzeit

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  • #63264
    lydia54
    Teilnehmer

    Hallo miteinander!

    Ich melde mit 31.05. eine Dienstnehmer ab der in Altersteilzeit (Blockzeit) war. Dem Dienstnehmer sind 8 Arbeitstage Urlaub stehen geblieben.
    Nun meine Frage: Muss ich bei der Berechnung der Ersatzleistung vom alten Gehalt (vor der ATZ) ausgehen, und muss ich dieses auch hochrechnen –> KV-Erhöhung im November 2006, und soll ich dann 8 AT rechnen, oder wird das auf halbtags umgerechnet?
    Ich hatte noch nie so einen Fall, drum bitte ich um Infos.

    lg
    Lydia

    #68286
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Lydia!

    Berechnung der ErUE auf Basis des zuletzt bezogenen Entgelts.

    Ich habe dir aus der ASoK 6/2006 folgenden Text (von Mag. Gerhartl) reinkopiert:

    2. Berechnungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung bei Altersteilzeit (OGH 4. 5. 2005, 8 ObS 4/05d)

    2.1. Sachverhalt

    Eine Arbeitnehmerin arbeitete seit 1. 7. 2002 im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung mit einem Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden. Ihr Monatsbruttogehalt betrug seither 75 % des Gehaltes bei Vollbeschäftigung. Das Dienstverhältnis endete durch Arbeitgeberkündigung. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses wies die Arbeitnehmerin 57 Arbeitstage unverbrauchten Urlaub auf, wobei 38 Tage auf die Zeit vor dem 1. 7. 2002 und 19 Tage auf die Zeit danach entfielen. Strittig war, ob die gesamte Urlaubsersatzleistung, also auch für den Anspruch, der aus der Zeit vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung herrührte, auf Basis des zuletzt bezogenen Entgelts (75 % des vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung gebührenden Entgelts) zu berechnen war.

    2.2. Begründung und Entscheidung des OGH

    Der OGH knüpfte an seine Interpretation des (alten) § 9 Abs. 1 UrlG an, wonach für das Entstehen des Anspruches auf Urlaubsentschädigung der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich war und folglich bei Bemessung der Höhe der Urlaubsentschädigung auch für nicht verbrauchte Urlaubsansprüche aus früheren Jahren auf den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses abzustellen war.

    Auch die Bestimmung des § 10 Abs. 3 UrlG i. d. F. BGBl. I Nr. 44/2000 ist in diesem Sinn zu interpretieren. Unter Berücksichtigung der EB zur RV,9) wonach das Ausmaß der Ersatzleistung dem Urlaubsentgelt zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspricht, besteht keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen.

    Der Auffassung von Cerny,10) dass die Ersatzleistung jenes Entgelt umfasse, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn er seinen Urlaub in dem Urlaubsjahr konsumiert hätte, in dem der Anspruch entstanden ist, kann nicht gefolgt werden. Auch die Regelung des § 4 Abs. 1 UrlG, wonach der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, verbraucht werden soll, kann die Auffassung Cernys nicht stützen, steht doch dem Arbeitnehmer grundsätzlich die Möglichkeit offen, den noch nicht verjährten Urlaubsanspruch aus Vorjahren bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses in natura zu konsumieren. Cernys Meinung lässt insbesondere den Umstand unberücksichtigt, dass Änderungen des Entgelts während des laufenden Urlaubsjahres keine zu vernachlässigenden Einzelfälle darstellen, und offen bleibt, zu welchem konkreten Zeitpunkt innerhalb des jeweiligen Urlaubsjahres der Arbeitnehmer den Urlaub konsumiert und welches Urlaubsentgelt er bezogen hätte. Das Abstellen der Berechnung des noch ausständigen Urlaubsentgeltes auf den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses erweist sich daher auch im Zusammenhang mit der Neuregelung des § 10 Abs. 3 UrlG als konsequent.

    Eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 4 UrlG, der anordnet, dass der Berechnung der Urlaubsersatzleistung jene Arbeitszeit zugrunde zu legen ist, die in dem Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Arbeitnehmer überwiegend zu leisten war, wenn das Arbeitsverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gem. VKG11) oder MSchG auf bestimmte Arten endet, auch auf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses während einer Altersteilzeit kommt nicht in Betracht, da es an einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Regelungslücke fehlt. Die Urlaubsersatzleistung ist daher unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bezogenen Entgelts zu berechnen.

    2.3. Relevanz dieser Entscheidung für die Praxis

    Die praktische Relevanz dieser Entscheidung ist hoch und geht über Fälle der Altersteilzeitbeschäftigung hinaus. Aus ihr folgt, dass – sofern nicht anderes geregelt ist12) – die (gesamte) Urlaubsersatzleistung jeweils auf Basis des zuletzt bezogenen Entgelts zu berechnen und dass das Entgelt zum Zeitpunkt, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, unmaßgeblich ist.

    Damit sollte alles klar sein.

    Liebe Grüße

    #68287
    lydia54
    Teilnehmer

    Danke schön!
    Ich wünsche noch ein schönes Wochenende!

    Lydia

    #68289
    Roland
    Teilnehmer

    Gern geschehen.

    Wünsche auch ein schönes Wochenende.

    LG

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