Teilzeitbeschäftigung nach Karenz?!

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  • Dieses Thema hat 5 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 17 Jahren von Roland.
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  • #63203
    D_Doris
    Teilnehmer

    Hallo zusammen!
    Ich habe eine Dienstnehmerin die am 9.7.2007 ein Baby erwartet. Sie will nach einem halben Jahr wieder arbeiten, jedoch nur Teilzeit. Wir brauchen Sie aber ganztags. Sind wir verpflichtet Sie tortzdem zu nehmen bzw. verlängert sich die Behaltefrist wenn Sie schon nach 6 Monaten zurück kommt? Wann kann ich sie frühestens kündigen bzw. wie lange muss ich Ihr den Arbeitsplatz freihalten?
    Danke im Voraus.
    Doris

    #68135
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo Doris!

    Das könnte so ablaufen:

    Die Dienstnehmerin ist ein halbes Jahr in Karenz, danach geht sie in Elternteilzeit. Kündigungsschutz bis zum 4. Geburtstag des Kindes.
    Eventuell Motivkündigungsschutz bis zum 7. Geburtstag des Kindes.

    Nach Ende des Elternteilzeitkündigungsschutz beginnt die Kündigungsfrist nach AngG bzw. Kollektivvertrag.

    #68137
    D_Doris
    Teilnehmer

    Hallo Martin!
    In dem Betrieb sind aber weniger als 20 Mitarbeiter. Gilt das hier auch aútomatisch? Denn Anspruch auf Elternteilzeit besteht erst ab 20 DN + der DN muss 3 Jahre im Betrieb sein oder siehst du das anders?
    LG Doris

    #68138
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Doris!

    Wenn weniger als 21 DN, dann kein Anspruch auf Elternteilzeit, außer ihr habt eine Betriebsvereinbarung.
    Elternteilzeit müßte daher vereinbart werden (bei Nichteinigung Klagepflicht durch AN).
    Einen interessanten § aus dem MSchG möchte ich dir nicht vorenthalten:

    § 15m. (1) Kommt zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i zu Stande, kann die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie

    1. an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder

    2. bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes

    Karenz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nimmt.

    (2) Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 15k Abs. 3 statt oder der Klage der Dienstnehmerin nach § 15l Abs. 2 nicht statt, kann die Dienstnehmerin binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.

    So weit alles klar?

    Schöne Grüße

    #68140
    D_Doris
    Teilnehmer

    Hallo Roland!
    Also: Es sind weniger als 20 DN und es gibt keine Vereinbarung -> heißt kein Anspruch auf Elternteilzeit.
    Sie weigert sich Vollzeit zu arbeiten, ich kann sie also nach den 6 Monaten unter Einhaltung der 4-wöchigen Behaltefrist kündigen…sehe ich das jetzt richtig?
    Danke Dir
    LG Doris

    #68144
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Doris!

    So leicht wird’s leider nicht gehen, außer die DN fängt wirklich nach den 6 Monaten wieder voll zu arbeiten an (was sie vermutlich aber nicht tun wird).

    Könnte sein, dass sie dann auf die 2jährige Karenz besteht (glaube ich jedenfalls, wenn ihr niemand entgegenkommt).

    Schöne Grüße

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