Lohnnachzahlung

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  • #63147
    Claudia Troger
    Teilnehmer

    Liebe Forumteilnehmer bitte um Hilfe,
    Ein Dienstverhältnis mit einem Geschäftsführer wurde mit 31.10.2006 beendet, gleichzeitig auch Ende des Wirtschaftsjahres. Im Februar wurde im Zuge der Bilanzerstellung festgestellt das dem ausgetretenen Geschäftsführer eine Gewinnbeteiligung in Höhe von € 15.000,00 nachgezahlt werden soll. Bezahlt wird die Gewinnbeteiligung im März 2007. Die Jahre zuvor hatte der Dienstnehmer die Gewinnbeteiligung immer mit dem Februar oder Märzgehalt als laufende Prämie erhalten. Weiters war das Gehalt vom 1.1. bis 31.10 immer über der SV-Höchstbeitragsgrundlage.
    Die Frage an meine Kollegen wer hat Literaturhinweise für mich, oder wer weiß wie man diese Nachzahlung SV-mäßig und LSt-mäßig richtig behandelt.
    🙄 🙄 🙄

    #68013
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Claudia!

    Eine sehr prekäre Frage, auf die es (so glaube ich jedenfalls) keine Antwort geben kann, die mit Sicherheit korrekt ist. Literaturhinweise habe ich jedenfalls keine genauen gefunden (siehe dazu vielleicht großer Ornter Stand 1.1.2006, Seite 475 bzw. ab Seite 524).

    In der LSt dürfte der Fall halbwegs klar sein: Es handelt sich grundsätzlich um einen „normalen“ Sonstigen Bezug (gem. § 67/(1) und (2) EStG) weil die Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes willkürlich (auch wenn’s auf den ersten Blick nicht so aussieht) ist, da aber das DV bereits beendet ist, erfolgt die Versteuerung nach § 67/(10)!

    In der SV ist der Fall wohl etwas schwieriger zu beurteilen; da jedoch der Anspruch bereits aus dem Vorjahr besteht, sehe ich die SV-Pflichtigkeit im Jahr 2006 (als lfd. Bezug oder SZ ist mir unklar – vielleicht lässt es sich so lösen, dass wenn Einmaligkeit vereinbart wurde als lfd. Bezug, wenn nicht als SZ???). Vielleicht könnte hier ein Spezialist deiner GKK Auskunft geben (schriftlich anfragen!).
    Zusätzliche Beiträge sollten in diesem Fall ja vermieden werden können, weil DN ja über HBGL!
    Aufpassen auf MV-Beiträge, wenn DN in der Abfertigung „Neu“ ist.

    Sicher keine allzu befriedigende Auskunft, hoffe aber trotzdem, dass die Info verwertbar ist.

    Schöne Grüße

    #68027
    Claudia Troger
    Teilnehmer

    Danke Roland!

    Mittlerweile bin ich mit meinen Recherchen bei der gleichen Meinung angelangt, aber es ist fein eine Bestätigung von einem Kollegen zu erhalten.

    Liebe Grüße

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