Verbesserungsvorschlag

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  • #62724
    ulrike
    Mitglied

    Liebe Kollegen/innen!

    Wenn ich für einen DN eine Verbesserungsvorschlags-Prämie auszahle, aber keinen Betriebsrat und im KV keine diesbez. Regelung habe, sondern lediglich den Punkt 7 lt. ESTG § 68 Abs 5 Z 1-7 erfülle (innerbetrieblich für alle Mitarbeiter gibt es ein schritftl. Mitteilung) würde das genügen für die günstige Abrechnung der Verbesserungsvorschlages oder ist das eurer Meinung nach wie eine einm. Prämie zu zahlen.

    Kurz gesagt, kann ich diese nur begünstigt abrechnen wenn ich eine Betriebsvereinbarung mit Betriebsrat habe?

    Die Voraussetzungen wie Nachweis etc. ist vorhanden.

    Vielen Dank im voraus

    #67075
    svnu
    Mitglied

    würde sagen, wenn kein Betriebsrat, dann keine Zustimmung möglich – dann halt ohne;)
    ist wahrscheinlich eh zu spät….sorry

    #67083
    Roland
    Teilnehmer

    Liebe Ulrike!

    Da die vom EStG verlangte lohngestaltende Vorschrift fehlt, ist mE der Verbesserungsvorschlag wie eine Einmalprämie abzurechnen.

    LG

    #67094
    Clara
    Teilnehmer

    Hallo,
    nach § 67 Abs. 7 EStG ist für die Steuerbegünstigung bei Verbesserungsvorschlägen als Grundlage eine lohngestaltende Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG notwendig.
    Eine lohngestaltende Vorschrift nach § 68 Abs. 5 Z 7 EStG liegt vor, wenn die Leistung INNERBETRIEBLICH FÜR ALLE ARBEITNEHMER ODER BESTIMMTE GRUPPEN VON ARBEITNEHMERN gewährt wird.
    Daraus würde ich nicht das Erfordernis einer Betriebsvereinbarung ableiten. Denn anders als zum Beispiel in § 68 Abs. 5 Z 6 EStG (wo ausdrücklich von Betriebsvereinbarungen die Rede ist), ist § 68 Abs. 5 Z 7 EStG neutral formuliert und setzt keine bestimmte Regelungsgrundlage voraus.
    Eine innerbetrieblich bekannt gegebene Regelung (z.B. vom Arbeitgeber verfasste und an die Arbeitnehmerschaft mitgeteilte Richtlinie o.ä.) müsste daher meiner Ansicht nach ausreichen.
    Literatur habe ich zu diesem Thema allerdings keine gefunden.

    Schöne Grüße,
    Clara

    #67096
    ulrike
    Mitglied

    Danke Clara, dass war auch meine Frage ob Z 7 genügt für die Voraussetzung.
    Ich habe selber auch sehr wenig darüber gefunden!

    Auch danke an alle anderen Antworten obwohl ich die Erste nicht verstanden haben.

    L.G.

    #67097
    Lisa
    Teilnehmer

    Hallo,
    man sollte vielleicht sicherheitshalber noch erwähnen, dass neben dem Vorliegen einer lohngestaltenden Vorschrift (Z1 bis Z7) noch verlangt ist, dass der Verbesserungsvorschlag, für den die Prämie gewährt wird, dem Unternehmen einen bedeutenden Vorteil bringen muss. Es wird seitens der Finanz betont, der Verbesserungsvorschlag muss eine ganz außergewöhnliche, über die selbstverständlichen Dienstpflichten hinausgehende Leistung des Dienstnehmers sein.
    In der Praxis ist dies leider sehr oft ein Argument, mit dem die Behörden die Steuerbegünstigung ablehnen. Zumindest ist das meine bisherige Erfahrung gewesen.
    Schöne Grüße,
    Lisa 🙁

    #67105
    Roland
    Teilnehmer

    Nach genauer Durchsicht der LSt-RL ist dem Posting von Clara ganz klar zuzustimmen. Nachstehend die RZ

    1093
    Bei Prämien für Verbesserungsvorschläge ist formale Voraussetzung, dass sie auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG 1988 gezahlt werden. Es kommen demnach auch innerbetriebliche Vereinbarungen für alle Arbeitnehmer oder für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern in Betracht. Eine derartige Vorschrift muss Regelungen enthalten, welche die Höhe einer Prämie für Verbesserungsvorschläge zumindest bestimmbar festlegen. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die dem einzelnen Arbeitnehmer gebührende Prämie erst im Nachhinein (nach Eintritt der Beurteilbarkeit des Erfolges) feststellbar ist (VwGH 27.1.1998, 93/14/0190).

    Liebe Grüße

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