KV- kaufm. Angest. bei Zeitschriftenverlagen

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  • #62664
    Michael82
    Teilnehmer

    Hallo!
    Kann mir bitte jemand sagen wo ich den KV für kaufmännische Angestellte in Zeitschriftenverlagen komme. (Job = technischer Redakteur) Eventuell auch Lohn und Gehaltstafel.
    Außerdem interressiert mich der Begrif „Überstundenpauschale“!! Heißt das ich kann jetzt so viele Überstunden machen wie der Chef will oder gibt es da Grenzen??

    Bin über jede Antwort dankbar

    mfg
    michi

    #66854
    Lena
    Teilnehmer

    Hallo,
    am besten bezüglich KV direkt bei der Wirtschaftskammer nachfragen. Meines Wissens müsste da zB der Fachverband für Werbung und Marktkommunikation zuständig sein oder zumindest weiterhelfen können:
    http://portal.wko.at/wk/startseite_dst.wk?AngID=1&DstID=335

    Theoretisch besteht auch die Möglichkeit, den KV beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit anzufordern. Dort wird nämlich jeder abgeschlossene KV hinterlegt und aufbewahrt. Der KV für Zeitschriftenverlage – kaufmännische Angestellte wurde unter der Registerzahl KV 442/2004, Katasterzahl X/43/6 hinterlegt. Einfach mal unter der E-Mail-Adresse post@III8.bmwa.gv.at nachfragen und schauen, ob eine Reaktion erfolgt…

    Hoffe, dass meine spätnächtlichen Tipps helfen (bin gerade dabei, mit unserem EDV-Spezialisten neue Lohnarten zu hinterlegen, eine wahre Knochenarbeit 😡 , und wir machen gerade eine kurze Pause, die ich gleich zum Surfen im Forum nutze… 🙂 ).

    Grüsse,
    Lena 😉

    #66856
    Rafael
    Teilnehmer

    „Überstundenpauschale“ bedeutet, dass man die Überstunden anstelle der tatsächlichen monatlichen Abrechnung pauschal abrechnet, mit einem monatlich gleich bleibenden Betrag. Laut Rechtsprechung darf der Arbeitnehmer durch eine solche Pauschalierung im Jahresschnitt nicht schlechter dran sein als bei Abrechnung der tatsächlichen Überstunden, ansonsten könnte der Arbeitnehmer die Differenz (das heißt die nicht abgedeckten Überstunden) nachbezahlt verlangen.
    Außerdem sind die gesetzlichen Grenzen der Überstundenarbeit zu beachten, die sich aus dem Arbeitszeitgesetz ergeben. Die wichtigste Grenze ist, dass im Regelfall die Tagesarbeitszeit mit 10 Stunden und die Wochenarbeitszeit mit 50 Stunden (jeweils inkl. Überstunden) limitiert ist. Bei Überschreitung können Probleme im Falle der Beanstandung durch den Arbeitsinspektor entstehen (Verwaltungsstrafen… 🙁 ).
    Schöne Grüße,
    Rafael

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