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Entscheidung: VwGH 14. 5. 2020, Ro 2020/13/0003.
Normen: § 2 Abs 2 EStG; §§ 6, 8 ABGB.
Quelle: Entscheidungsbesprechung des VwGH.
Gegenstand der OG war die Herstellung von Filmen, um die Filmrechte sodann im Wege internationaler Nutzungsüberlassungen zu verwerten. Das Finanzamt stellte die Einkünfte einer OG gemäß § 188 BAO fest und sprach im Bescheid aus, dass die Gesellschafter die Verluste steuerlich nicht ausgleichen dürften, weil gemäß § 2 Abs 2a EStG negative Einkünfte aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter gelegen sei, weder ausgleichsfähig noch gemäß § 18 Abs 6 EStG vortragsfähig seien. Bei der Filmproduktion handle es sich um ein Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter.
Das BFG teilte die Auffassung des Finanzamtes nicht und gab der Beschwerde der OG Folge. Das Finanzamt erhob gegen die Entscheidung des BFG Revision. Der VwGH wies die Revision als unbegründet ab.
Der VwGH führt in seinem Erkenntnis aus, das Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter umfasse die auf Gewinn gerichtete Fruchtziehung aus unkörperlichen Wirtschaftsgütern. Der VwGH habe im Fall eines Erfinders ausgesprochen, dessen Tätigkeit bestehe nicht in der Verwaltung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern, sondern im produktiven Einsatz seines Wissens. Der eigenschöpferisch tätige Erfinder verwalte nicht Wissen, sondern erzeuge neues Wissen (vgl VwGH 3. 9. 2019, Ra 2018/15/0085).
In gleicher Weise bestehe bei einem Filmproduzenten der Schwerpunkt der Tätigkeit ebenfalls im produktiven Einsatz seiner Fähigkeiten und nicht in der Verwaltung dieser Fähigkeiten. Der Filmproduzent schaffe Neues. Dass aber die Einnahmen nicht aus der Herstellung des Films, sondern aus dessen Vermarktung resultierten, sei keine Besonderheit der OG oder der Art der vorliegenden Tätigkeit, sondern sei bei jedem in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmen der Fall. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der OG liege nicht darin, aus selbst hergestellten oder gar von Dritten erworbenen Filmrechten Früchte zu ziehen, sondern darin, Filmrechte durch Herstellung eines Filmes zu generieren.
Da der Unternehmensschwerpunkt der OG nicht im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter bestehe, seien die betreffenden Verluste – entgegen der Ansicht des Finanzamtes – ausgleichsfähig.