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Aktuelle BFG-Entscheidungen zum EStG

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Trotz Antrags keine Veranlagung eines beschränkt Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer

Entscheidung: BFG 18. 5. 2020, RV/7100129/2017,
Revision zugelassen.
Normen: § 98 Abs 1 Z 4 EStG; § 102 EStG.

Wurden Einkünfte aus Gewerbetrieb als Mitwirkender an Unterhaltsdarbietungen bereits gemäß § 99 EStG besteuert und ist die Gage des Künstlers wirtschaftlich Teil der Bemessungsgrundlage, gelten die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit somit gemäß § 98 Abs 1 Z 4 letzter Satz EStG als bereits erfasst. Das Vorliegen von Einkünften ist Voraussetzung einer Veranlagung eines beschränkt Steuerpflichtigen. Trotz Antrags des Künstlers hat aufgrund des Fehlens von zu erfassenden Einkünften keine Veranlagung gemäß § 102 Abs 1 Z 3 EStG zu erfolgen.

Aufwendungen für die Pflege der Ehegattin nur im Ausmaß einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Entscheidung: BFG 15. 7. 2020, RV/3100226/2019,
Revision nicht zugelassen.
Norm: § 34 EStG.

Aufwendungen für die Pflege eines Ehegatten mit eigenem Einkommen erwachsen nur im Ausmaß einer bestehenden Verpflichtung zur Unterhaltsleistung zwangsläufig und sind in diesem Ausmaß beim anderen Ehegatten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Eine (vorrangige) Verwertung eigenen Vermögens des pflegebedürftigen Ehegatten ist nicht anspruchsbegründend.

Vorteile aus „Stock Options“ als ausländische sonstige Bezüge – Konsumation des Jahressechstels

Entscheidung: BFG 16. 7. 2020, RV/7102020/2012,
Revision zugelassen.
Norm: § 67 Abs 1 und 2 EStG.

Es widerspricht dem Sachlichkeitsgebot und der Intention des Gesetzgebers von § 67 EStG, würden sonstige Bezüge mit unterjährigem Zuflusszeitpunkt fiktiv zum 31. 12. (unter Einbeziehung des Jahressechstels im letzten Lohnzahlungszeitraum Dezember) besteuert werden. Eine Nichterfassung von unterjährigen sonstigen Bezügen im Rahmen der Lohnverrechnung und eine nachträgliche Besteuerung im Rahmen der Veranlagung kann nicht im Vergleich zu einer ordnungsgemäßen zuflussbezogenen Berücksichtigung von Einkünften zu unterschiedlichen steuerlichen Ergebnissen führen.

Auslandsbezogene sonstige Bezüge im Sinn des § 67 Abs 1 EStG sind demnach ebenso wie inländische auf das Jahressechstel anzurechnen. Erst danach sind diese Bezüge von der Besteuerung in Österreich gemäß DBA freizustellen.

Auslandsbezogene sonstige Bezüge sind hinsichtlich der Bemessungsgrundlage trotz der Steuerfreistellung nach DBA-Recht aufgrund einer echten Nettoentgeltvereinbarung hochgerechnet auf einen steuerlichen Bruttowert anzusetzen. Die Einkünfte nach § 67 EStG sind gemäß § 2 Abs 2 EStG zu ermitteln und in dieser Höhe bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen einzubeziehen, konsumieren also in diesem Ausmaß das Jahressechstel.

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