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VfGH: Entscheidung über die Sozialversicherungs-Organisationsreform

(Bild: ©VfGH/Achim Bieniek) (Bild: ©VfGH/Achim Bieniek)

Vereinigung zur ÖGK und Zusammensetzung der Organe verfassungskonform, Übertragung der Sozialversicherungsprüfung an Abgabenbehörden des Bundes sowie Bestimmungen über Eignungstest werden aufgehoben. Reparaturfrist für Sozialversicherungsprüfung bis 1. 7. 2020.

Der VfGH bestätigt in seiner am 13. 12. 2019 verkündeten Entscheidung die im Rahmen der Sozialversicherungs-Organisationsreform erlassenen Bestimmungen über die Fusion der Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse als verfassungskonform.

Auch die paritätische Zusammensetzung der Organe der Österreichischen Gesundheitskasse, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Pensionsversicherungsanstalt aus Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber sowie die Auflösung der Betriebskrankenkassen werden vom VfGH als nicht verfassungswidrig erkannt. 

In einigen Aspekten der Reform stellte der VfGH Verfassungswidrigkeiten fest. Verfassungswidrig sind ua die Bestimmungen über die Übertragung der Sozialversicherungsprüfung an die Abgabenbehörden des Bundes sowie die Bestimmungen über den Eignungstest für die in die Organe der Sozialversicherungsträger zu entsendenden Vertreter der Dienstnehmer und der Dienstgeber. 

Folgende Bestimmungen sind NICHT verfassungswidrig: 

  • die Bestimmungen über die Vereinigung der Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse;
  • die Bestimmungen über die paritätische Zusammensetzung der Organe der Österreichischen Gesundheitskasse, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sowie der Pensionsversicherungsanstalt aus Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber;
  • die Auflösung der Betriebskrankenkassen;
  • die Bestimmungen über die Abgeltung der Aufwendungen für arbeitslose Versicherte, die während ihres Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter versichert waren;
  • die Übertragung von Abteilungen und die Zuweisung von Bediensteten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger an die Österreichische Gesundheitskasse;
  • die Bestimmung, wonach sich die staatliche Aufsicht bei den Sozialversicherungsträgern auch auf die Zweckmäßigkeit der Verwaltungsführung erstreckt;
  • die Bestimmung, wonach der Verwaltungsrat des Sozialversicherungsträgers bestimmte Geschäfte tunlichst an das Büro des Versicherungsträgers zu übertragen hat;
  • der Entfall der Kontrollversammlungen bei den Sozialversicherungsträgern;
  • die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Konferenz der Sozialversicherungsträger bei deren Dachverband.  

Folgende Bestimmungen werden als verfassungswidrig aufgehoben: 

  • die Bestimmungen über den Eignungstest für die in die Organe der Sozialversicherungsträger zu entsendenden Vertreter der Dienstnehmer und der Dienstgeber;
  • die Bestimmungen über die staatliche Aufsicht, soweit sich diese auch auf Beschlüsse bezieht, deren finanzielle Auswirkungen ein Ausmaß von 10 Millionen Euro innerhalb eines Kalenderjahres oder innerhalb von fünf Kalenderjahren übersteigt;
  • die Übertragung der Sozialversicherungsprüfung an die Abgabenbehörden des Bundes;
  • die Bestimmung, wonach die Aufsichtsbehörde die Beschluss­fassung von Sozialversicherungsorganen zu bestimmten Tagesordnungspunkten vertagen lassen kann;
  • die Bestimmung, wonach die Hauptversammlung und der Verwaltungsrat der Sozialversicherungsträger bei Erlassung ihrer Geschäftsordnung an die vom zuständigen Bundesminister erlassene Mustergeschäftsordnung gebunden sind;
  • die Bestimmung, wonach das Zielsteuerungssystem der Sozialversicherungsträger dem Weisungsrecht des zuständigen Bundesministers unterliegt;
  • die Bestimmung, wonach der zuständige Bundesminister bestimmte Vorbereitungsaufgaben des Dachverbandes auf einen oder mehrere Versicherungsträger übertragen kann;
  • die Bestimmung, wonach der Vorsitzende des Überleitungsausschusses bestimmte Angelegenheiten dem zuständigen Bundesminister zur Entscheidung vorlegen kann, wenn ein Beschluss des Überleitungsausschusses nicht zustande kommt;
  • die Bestimmung, wonach der Vorsitzende des Überleitungs­ausschusses der Gruppe der Dienstgeber anzugehören hat;
  • die Bestimmung, wonach die Entsendung der Vertreter der Dienstnehmer in die Organe der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorzunehmen ist.

Für die Übertragung der Sozialversicherungsprüfung an die Abgabenbehörden des Bundes wird eine Reparaturfrist bis 1. 7. 2020 gesetzt. 

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