Zur missbräuchlichen Erlangung von Zahlungsdaten
Seit 2021 umfasst die Legaldefinition der unbaren Zahlungsmittel in § 74 Abs 1 Z 10 StGB neben körperlichen auch unkörperliche Zahlungsmittel. Die Zahlungsmitteldelikte §§ 241e und 241h StGB sind allerdings im Wesentlichen unverändert geblieben. Klärungsbedarf besteht dahingehend, wie die genannten Delikte auf unkörperliche Zahlungsmittel und dabei insbesondere auf Zahlungsdaten, wie zB Online-Banking-, Kreditkarten- und Apple-Pay-Daten, anzuwenden sind.