Sachbezug für Arbeitnehmer von Kfz-Händlern bei Verwendung von Vorführkraftfahrzeugen
Besteht für Arbeitnehmer von Kfz-Händlern die Möglichkeit, Vorführkraftfahrzeuge für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist für die Berechnung des Sachbezugs § 4 Abs 6 Sachbezugswerteverordnung anzuwenden, wonach die um 20 % erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten der Sachbezugsbewertung zugrunde zu legen sind. Eine Hinzurechnung der NoVA zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Sachbezugswerte ist in diesen Fällen jedoch unzulässig.