Voraussetzungen eines Mantelkaufs – Maßgeblichkeit der Strukturänderungen
Mantelkauf ist der Erwerb der Anteile an einer nicht wirtschaftlich tätigen oder vermögenslosen Gesellschaft, sodass bildlich gesprochen nur ein funktionsloser „Gesellschaftsmantel“ vorliegt. Der Begriff Mantelkauf ist eine Sammelbezeichnung, dessen Anwendungsbereich über den „klassischen“ Mantelkauf iSd Erwerbs sämtlicher Gesellschaftsanteile einer abwicklungsreifen Gesellschaft hinausgeht.
Kein Abstellen auf mittelbare Eigentümerverhältnisse beim Tatbestand des Mantelkaufs
Der VwGH befasste sich mit der Frage, ob das Tatbestandsmerkmal der „wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur“ iSd § 8 Abs 4 Z 2 KStG nur die unmittelbare oder auch die mittelbare Änderung der Beteiligungsverhältnisse umfasst. Im Ergebnis vertritt das BFG die Auffassung, dass das Tatbestandsmerkmal lediglich auf die unmittelbare Veränderung der Beteiligungsverhältnisse abstellt. Ein Beitrag von Jan Knesl, Pavel Knesl und Michael Zwick.
Kein Mantelkauf bei gleichbleibendem faktischem Geschäftsführer
Eine wesentliche Änderung ist gegeben, wenn alle oder die überwiegende Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführung in einem Zug oder bei Vorliegen eines inneren Zusammenhangs sukzessive ersetzt werden. Dabei ist lediglich auf jene Personen abzustellen, die auch tatsächlich die Geschäfte führen.