Vorsteuer aus Kosten eines Kartellverfahrens abziehbar
(M. M.) – Da keine gemäß § 12 KStG nicht abzugsfähigen Ausgaben vorliegen, erweist sich die Revision auch in Bezug auf den vom BFG zugestandenen Vorsteuerabzug als unberechtigt. Eine Sachverhaltskonstellation, wie sie dem Urteil des EuGH vom 21. 2. 2013, Rs C-104/12, Becker, zugrunde lag, ist im Revisionsfall nicht gegeben.