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Abfertigung

Abfertigung alt: Wechsel zwischen BUAG- und Nicht -BUAG-Tätigkeit

Ein Arbeitnehmer änderte beim gleichen Arbeitgeber seine Tätigkeit, womit das Arbeits­verhältnis dem BUAG unterlag. Jahre später sprach der Arbeitgeber die Entlassung aus, schloss aber mit dem Arbeitnehmer einen Vergleich über alle Ansprüche – außer die Abfertigung. Über diese wurde dann in einem Folgeprozess gestritten, der letztlich bis zum OGH ging.

Die Abfertigung alt beträgt in Abhängigkeit von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein bestimmtes Vielfaches jenes Entgelts, das dem Angestellten für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührt. (Bild: © iStock)
Abfertigung

Abfertigung alt bei Teilzeitbeschäftigung

Im Falle einer dauerhaften Entgeltveränderung, wie etwa bei einem dauerhaften Wechsel eines Arbeitnehmers von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt, ist bei Berechnung der Abfertigung alt grundsätzlich auf das zuletzt bezogene, je nach Lage des Falles dann dauerhaft höhere oder niedrigere, Entgelt abzustellen.