Abfertigung alt: Wechsel zwischen BUAG- und Nicht -BUAG-Tätigkeit
Ein Arbeitnehmer änderte beim gleichen Arbeitgeber seine Tätigkeit, womit das Arbeitsverhältnis dem BUAG unterlag. Jahre später sprach der Arbeitgeber die Entlassung aus, schloss aber mit dem Arbeitnehmer einen Vergleich über alle Ansprüche – außer die Abfertigung. Über diese wurde dann in einem Folgeprozess gestritten, der letztlich bis zum OGH ging.
Abfertigung alt bei Teilzeitbeschäftigung
Im Falle einer dauerhaften Entgeltveränderung, wie etwa bei einem dauerhaften Wechsel eines Arbeitnehmers von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt, ist bei Berechnung der Abfertigung alt grundsätzlich auf das zuletzt bezogene, je nach Lage des Falles dann dauerhaft höhere oder niedrigere, Entgelt abzustellen.