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Wirtschaftsprüfer: Sorgfaltsmaßstab „ein bisschen zurückdrehen“

Peter Wundsam: Haftung für Abgabenschulden befristet auf grobe Fahrlässigkeit einschränken. (Bild: © iStock/Nuthawut Somsuk) Peter Wundsam: Haftung für Abgabenschulden befristet auf grobe Fahrlässigkeit einschränken. (Bild: © iStock/Nuthawut Somsuk)

Wien – Wenn Mitte Jänner für Unternehmen die Stundung für Steuern und Abgaben endet, erhöht sich der Druck auf die Betriebe zu planen, in welchem Zeitraum sie ihre Rückstände begleichen müssen – gar nicht so einfach, wenn sich die Regeln für Umsatzersatz, Stundungen und andere Hilfen oft kurzfristig ändern, sagt der Wirtschaftsprüfer Peter Wundsam. „Es kann sehr leicht passieren, dass ein Unternehmer in die persönliche Haftung gelangt, obwohl es Schulden des Unternehmens sind.“

Das gelte auch für andere Schulden, so Wundsam, weil auch die Frist für die Anmeldung einer Insolvenz wegen Überschuldung am 31. März ende. „Aus diesem Grund rechnen wir bis zum Sommer mit einem deutlichen Anstieg der Unternehmensinsolvenzen.“

Für die Unternehmen sei die zukünftige Entwicklung schwer planbar gewesen, „weil pausenlos unterschiedliche Regelungen zu Umsatzersatz, zu Betriebsschließungen, zu Arten der Stundungen und Unterstützungsmaßnahmen gekommen sind“.

„Es gibt die Bestimmung in Paragraf 9 der BAO (Bundesabgabenordnung, Anm.), dass der Geschäftsführer für Schulden der GmbH haftet, wenn er schuldhaft dazu beigetragen hat, dass das Unternehmen seine Abgabenverpflichtungen nicht erfüllen kann.“

Dieser Schuldbegriff sei sehr weit gefasst, „auch eine leichte Fahrlässigkeit reicht hier schon“, erklärte Wundsam im Gespräch mit der APA. Wenn etwa der Geschäftsführer in einem Stundungsantrag beim Finanzamt angebe, er werde die Abgaben zu einem späteren Zeitpunkt zahlen können, diesen Zeitplan aber schlecht kalkuliere, „dann führt diese Fehlkalkulation bereits zu einer persönlichen Haftung für diese Abgabenschulden“, warnt Wundsam und schlägt vor, die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit einzuschränken.

„Meines Erachtens könnte hier eine Verordnung ausreichend sein, dass eine Verfolgung durch die Finanzbehörden nur bei grober Fahrlässigkeit erfolgen soll.“ Man könnte den Sorgfaltsmaßstab auf befristete Zeit „ein bisschen zurückdrehen“, schlägt Wundsam vor – „ohne dass man damit einen Freibrief für Steuerhinterziehung eröffnet“.

Laut Expertenschätzungen dürften die Insolvenzen heuer gegenüber 2019 um 15 Prozent zunehmen, „deshalb sollte man gleichzeitig darüber nachdenken, ob man nicht die Gründung neuer Unternehmen ein bisschen erleichtern könnte.

Da gibt es Bestrebungen zu einer ‚GmbH light‘ in Österreich, und da sollte man wirklich einen großen Schritt machen, weil es gibt nach wie vor neben den rechtlichen Hürden eine Reihe von sozialversicherungsrechtlichen und gewerberechtlichen Hürden, die ein Jungunternehmer hier zu nehmen hat.“ Man sollte eine neue Unternehmensform ermöglichen, „wo es nicht automatisch zu einer persönlichen Haftung kommt“.

Peter Wundsam ist Managing Partner der internationalen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Mazars Austria, die in Wien 180 Leute beschäftigt. (APA)

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