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Der VwGH führte aus, dass es auf den vom BFG in den Mittelpunkt seiner Erwägungen gestellten Umstand, dass die Teilwertabschreibung im Wurzeljahr 2005 „rechtskräftig anerkannt“ worden ist, nicht ankommt.
In Verkennung der Rechtslage hat sich das BFG nicht mit der materiellrechtlichen Frage auseinandergesetzt, ob die im Jahr 2005 von der AG vorgenommene Teilwertabschreibung ihrer Beteiligung an der GmbH zu Recht erfolgt ist.
Infolge der Bestimmung des § 12 Abs 3 Z 2 KStG, die eine Aufteilung der Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert verteilt auf einen Zeitraum von sieben Jahren vorsieht, stellt sich diese Frage in jedem der nachfolgenden sechs Wirtschaftsjahre, und zwar unabhängig davon, ob das „Wurzeljahr“ rechtskräftig veranlagt worden ist.
Dies deshalb, weil das Gesetz keine zeitliche Begrenzung der Pflicht zur Bilanzberichtigung vorsieht und Beschränkungen, die sich aus der Rechtskraft eines Bescheides ergeben können, deswegen nicht zum Tragen kommen, weil die Bilanzen und die Bilanzwerte nicht Gegenstand der bescheidmäßigen Feststellung sind.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.