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Keine Wegzugsbesteuerung bei Betriebsstättenvermögen aufgrund des Abschlusses des neuen DBA Japan

(Bild: © iStock)

EAS-Auskunft 3424 vom 27. 5. 2020, 2020-0.090.843.

Unterhält eine in Österreich ansässige GmbH eine Betriebsstätte in Japan, so wurde allein mit dem Wirksamkeitsbeginn des neuen DBA Japan (BGBl III 2018/167) am 1. 1. 2019 und dem damit verbundenen Wechsel seitens Österreichs von der Anrechnungs- zur Befreiungsmethode im Hinblick auf Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen noch keine Wegzugsbesteuerung ausgelöst.

Zu einer Wegzugsbesteuerung kommt es ua dann, wenn sonstige Umstände eintreten, die hinsichtlich der Wirtschaftsgüter eines Betriebs zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreichs im Verhältnis zu anderen Staaten führen (§ 6 Z 6 lit b EStG).

Eine derartige Einschränkung hat sich grundsätzlich mit dem Wirksamwerden des neuen DBA Japan ergeben können. Denn Österreich hat nach dem alten DBA Japan (BGBl 1963/127) Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen einer japanischen Betriebsstätte, das auf Grundlage von Art XVIII Abs 2 lit a des Altabkommens uneingeschränkt in Japan besteuert werden konnte, im Wege der Anrechnungsmethode erfassen können.

Hingegen hat Österreich entsprechende Gewinne nach Art 13 Abs 3 iVm Art 23 Abs 1 lit a des neuen Abkommens freizustellen, weshalb diese letztlich nur mehr in Japan steuerbar wären und das österreichische Besteuerungsrecht potenziell eingeschränkt würde (ähnlich auch Rz 72 UmgStR).

Dennoch ist es aufgrund des Neuabschlusses des DBA Japan insofern zu keiner Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreichs in Hinblick auf das japanische Betriebsstättenvermögen gekommen, als aufgrund einer Bemerkung („observation“) Österreichs gegen die im Jahr 2014 neu eingeführte Tz 3.1 OECD-MK zu Art 13 OECD-MA sichergestellt ist, dass Österreich weiterhin an den bis zum Wirksamwerden des neuen DBA angefallenen stillen Reserven besteuerungsberechtigt bleibt (Tz 32.1 OECD-MK zu Art 13 OECD-MA, wobei die Bemerkung im Hinblick auf sämtliche Fälle einer Vermögensveräußerung – etwa auch für unbewegliches Vermögen – Anwendung findet).

Dieses Verständnis diente somit auch als Grundlage für die Verhandlung und den Abschluss des neuen DBA Japan. Die bis zum Wirksamkeitsbeginn des neuen DBA Japan akkumulierten stillen Reserven bleiben daher vom Übergang von der Anrechnungs- zur Befreiungsmethode unberührt (vgl Rz 2518 EStR; EAS 3402). Zweckmäßigerweise wären daher zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns des DBA Japan der gemeine Wert des japanischen Betriebsstättenvermögens (der einzelnen Wirtschaftsgüter sowie ein allfälliger Firmenwert) zu ermitteln und seitens der GmbH entsprechende Bewertungsunterlagen in Evidenz zu nehmen.

Bei einer späteren Veräußerung (entweder der gesamten Betriebsstätte oder einzelner Wirtschaftsgüter), die also im Zeitpunkt nach dem Wirksamwerden des neuen DBA Japan stattfindet, hätte – entsprechend der im Altabkommen verankerten Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung – Österreich eine Anrechnung der auf die vorgemerkten stillen Reserven entfallenden japanischen Steuer zu gewähren.

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