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Ist ein Wiederaufnahmebescheid in Rechtskraft erwachsen, ist ein neuerlicher Wiederaufnahmebescheid betreffend dieselbe Abgabe (denselben Abgabenbescheid) rechtswidrig.
Wird ein Wiederaufnahmebescheid aufgehoben, hat dies auch die Aufhebung des im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheides zur Folge. Diese Rechtsfolge ist seit dem FVwGG 2012 (BGBl I 2013/14 idF AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13) ausdrücklich im Gesetz genannt. Im Fall der Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides ist daher gemäß § 261 Abs 2 BAO die gegen die Sachentscheidungen (§ 307 Abs 1 BAO) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären. Dies auch dann, wenn der Wiederaufnahmebescheid deswegen aufzuheben ist, weil bereits ein Wiederaufnahmebescheid erlassen wurde.
Erfolgte die Aufhebung einer angefochtenen Entscheidung, weil es das Verwaltungsgericht unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustandes darin, dass das Verwaltungsgericht jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt und die Feststellungen trifft, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglichen. Diese Judikatur zu § 63 Abs 1 VwGG ist sinngemäß auf die Bestimmung des § 282 BAO anzuwenden.
Nennt das BFG in seinem Zurückverweisungsbeschluss gemäß § 278 Abs 1 BAO konkrete noch vorzunehmende Ermittlungen, hat dies damit nicht unverbindliche Empfehlungen zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zum Ausdruck gebracht, sondern ist die belangte Behörde gemäß § 282 BAO (und § 278 Abs 3 BAO) an die vom BFG klar zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung, bestimmte, konkret bezeichnete Ermittlungen seien noch vorzunehmen und bestimmte, von der belangten Behörde im bisherigen Verfahren herangezogene Umstände seien nicht geeignet, die in den angefochtenen Bescheiden zum Ausdruck kommende Rechtsansicht der belangten Behörde zu stützen, gebunden.
Entscheidung: BFG 19. 9. 2019, RV/7101366/2019,
Revision nicht zugelassen.