Die bisher geltende generelle Steuerbefreiung für die Einfuhr von Waren aus Drittstaaten, deren Wert EUR 22 nicht übersteigt, wird abgeschafft, da dies in der Praxis zu großen Wettbewerbsverzerrungen geführt hat. Es wurde nun ein Anreiz geschaffen, Einfuhren über den IOSS abzuwickeln. Sofern sich ein Unternehmer in Zukunft dazu entscheidet die Umsatzsteuer über den IOSS abzuführen, ist die Einfuhr der Ware (Wert < EUR 150) von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Beträgt der Wert der Ware mehr als EUR 150 oder nutzt der Unternehmer den IOSS nicht, ist die Einfuhr steuerpflichtig.
2. Einfuhrversandhandel
Einfuhrversandhandel liegt vor, wenn eine Ware aus dem Drittland an einen Privaten in einen Mitgliedstaat vom Lieferer befördert oder versendet wird. Die Beförderung oder Versendung hat durch den Lieferer selbst oder auf dessen Rechnung zu erfolgen. Dafür muss der Lieferer zumindest indirekt an der Beförderung oder Versendung beteiligt sein.
Für solche Einfuhrversandhandelsumsätze gibt es nun eine spezielle Leistungsortregelung, aufgrund deren der Lieferort an jenem Ort ist, an dem die Warenbewegung endet. Es kommt daher zur Besteuerung im Bestimmungsland, wenn
die Ware in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wird als jenem, in dem die Beförderung oder Versendung endet, ODER
der Unternehmer die Umsätze über den Import-One-Stop-Shop (IOSS) erklärt.
Unternehmer sind bei solchen Einfuhrversandhandelsumsätzen verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Die Erleichterung für Kleinbetragsrechnungen ist nicht anwendbar.
Für den Fall, dass der IOSS nicht genutzt wird, gibt es einen weiteren Mechanismus für den Einfuhrversandhandel, wo die Einfuhrumsatzsteuer unter gewissen Umständen vom Universaldienstbetreiber wie z.B. der Post erklärt wird. Auch dies gilt nur bei einem Warenwert bis zu EUR 150. Hier kommt grundsätzlich der Normalsteuersatz zur Anwendung. Für eine Versteuerung zum ermäßigten Steuersatz ist eine Standardzollanmeldung abzugeben.
Für die Versteuerung des Einfuhr-Versandhandels stehen ab 2021 daher folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Einfuhrumsatzsteuerbefreiung
Die bisher geltende generelle Steuerbefreiung für die Einfuhr von Waren aus Drittstaaten, deren Wert EUR 22 nicht übersteigt, wird abgeschafft, da dies in der Praxis zu großen Wettbewerbsverzerrungen geführt hat. Es wurde nun ein Anreiz geschaffen, Einfuhren über den IOSS abzuwickeln. Sofern sich ein Unternehmer in Zukunft dazu entscheidet die Umsatzsteuer über den IOSS abzuführen, ist die Einfuhr der Ware (Wert < EUR 150) von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Beträgt der Wert der Ware mehr als EUR 150 oder nutzt der Unternehmer den IOSS nicht, ist die Einfuhr steuerpflichtig.
2. Einfuhrversandhandel
Einfuhrversandhandel liegt vor, wenn eine Ware aus dem Drittland an einen Privaten in einen Mitgliedstaat vom Lieferer befördert oder versendet wird. Die Beförderung oder Versendung hat durch den Lieferer selbst oder auf dessen Rechnung zu erfolgen. Dafür muss der Lieferer zumindest indirekt an der Beförderung oder Versendung beteiligt sein.
Für solche Einfuhrversandhandelsumsätze gibt es nun eine spezielle Leistungsortregelung, aufgrund deren der Lieferort an jenem Ort ist, an dem die Warenbewegung endet. Es kommt daher zur Besteuerung im Bestimmungsland, wenn
Unternehmer sind bei solchen Einfuhrversandhandelsumsätzen verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Die Erleichterung für Kleinbetragsrechnungen ist nicht anwendbar.
Für den Fall, dass der IOSS nicht genutzt wird, gibt es einen weiteren Mechanismus für den Einfuhrversandhandel, wo die Einfuhrumsatzsteuer unter gewissen Umständen vom Universaldienstbetreiber wie z.B. der Post erklärt wird. Auch dies gilt nur bei einem Warenwert bis zu EUR 150. Hier kommt grundsätzlich der Normalsteuersatz zur Anwendung. Für eine Versteuerung zum ermäßigten Steuersatz ist eine Standardzollanmeldung abzugeben.
Für die Versteuerung des Einfuhr-Versandhandels stehen ab 2021 daher folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Einfuhr
Handel über Online-Plattformen
Wenn Sie Fragen zu den aktuellen Umsatzsteuer-Neuerungen im Online-Handel haben, kontaktieren Sie am besten unsere Steuerexperten!
Verfasserinnen:
Lia Pachler
Senior Consultant
Senior Consultant mit den Schwerpunkten der finanzstrafrechtlichen sowie nationalen und internationalen umsatzsteuerlichen Beratung .
Veronika Seitweger
Steuerberaterin | Wirtschaftsprüferin | Partnerin
Die Leiterin des Umsatz-Kompetenzcenters verbindet Unternehmensberatung und Steuerberatung mit Accounting zu einem sinnvollen Ganzen!
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