Am 7. 6. 2021 wurde eine Mitteilung der jeweils anzuwendenden Höhe der Zinssätze für Stundungszinsen gemäß § 212 Abs 2 BAO, für Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs 9 BAO, für Anspruchszinsen (Nachforderungs- und Gutschriftszinsen) gemäß § 205 Abs 2 BAO und für Beschwerdezinsen gemäß § 205a Abs 4 BAO in der Findok veröffentlicht.
Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs- und Beschwerdezinsen ist vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig (§§ 212 Abs 2, 212a Abs 9, 205 Abs 2, 205a Abs 4 BAO).
Der Basiszinssatz vom 1. 1. 1999 (= Diskontsatz vom 31. 12. 1998) betrug 2,5 %. Mit BGBl II 2002/309 (Änderung der Basis- und ReferenzzinssatzVO) wurde die Bezugsgröße für den Basiszinssatz (bisher: Einlagenfazilität) auf die Veränderungen des Zinssatzes der Hauptrefinanzierungsoperationen umgestellt. Der Basiszinssatz verändert sich gemäß § 1 Basis- und Referenzzinssatzverordnung idF BGBl II 2002/309, entsprechend dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeten Zinssatz. Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten seit der jeweils letzten Änderung des Basiszinssatzes bleiben dabei außer Betracht (§ 4 Basis- und Referenzzinssatzverordnung). Seither ergaben sich aufgrund der vom EZB-Rat beschlossenen Zinssatzänderungen folgende Änderungen des Basiszinssatzes:
[1] Infolge Änderung des § 212 Abs 2 BAO durch das AbgÄG 2004, BGBl I 2004/180, liegt mit Wirksamkeit ab 1. 2. 2005 die Höhe der Stundungszinsen 4,5 % über dem Basiszinssatz.
[2] Infolge Änderung des § 212a Abs 9 BAO durch das AbgÄG 2004, BGBl I 2004/180, liegt mit Wirksamkeit ab 1. 2. 2005 die Höhe der Aussetzungszinsen 2 % über dem Basiszinssatz.
[3] Durch § 205a BAO idF des AbgÄG 2011, BGBl I 2011/76, wurden mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2012 Berufungszinsen geschaffen. Infolge Änderung durch das FVwGG 2012, BGBl I 2013/14, regelt § 205a BAO mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2014 Beschwerdezinsen anstelle von Berufungszinsen. Die Höhe der Beschwerdezinsen liegt 2 % über dem Basiszinssatz.
[4] Gemäß § 323c Abs 13 BAO idF 2. COVID-19-StMG, BGBl I 2021/52, betragen die Stundungszinsen gemäß § 212 Abs 2 BAO ab 1. 7. 2021 bis 30. 6. 2024 zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr. Nach § 323e Abs 1 BAO betragen die Stundungszinsen für das COVID-19-Ratenzahlungsmodell zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr. Gemäß § 323e Abs 2 Z 3 endet die Phase 1 des COIVD-19-Ratenzahlungsmodells am 30. 9. 2022, nach § 323e Abs 4 Z 4 BAO beträgt der Ratenzahlungszeitraum längstens 21 Monate.
Erlass des BMF vom 4. 6. 2021, 2021-0.390.399, BMF-AV 2021/75.
Am 7. 6. 2021 wurde eine Mitteilung der jeweils anzuwendenden Höhe der Zinssätze für Stundungszinsen gemäß § 212 Abs 2 BAO, für Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs 9 BAO, für Anspruchszinsen (Nachforderungs- und Gutschriftszinsen) gemäß § 205 Abs 2 BAO und für Beschwerdezinsen gemäß § 205a Abs 4 BAO in der Findok veröffentlicht.
Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs- und Beschwerdezinsen ist vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig (§§ 212 Abs 2, 212a Abs 9, 205 Abs 2, 205a Abs 4 BAO).
Der Basiszinssatz vom 1. 1. 1999 (= Diskontsatz vom 31. 12. 1998) betrug 2,5 %. Mit BGBl II 2002/309 (Änderung der Basis- und ReferenzzinssatzVO) wurde die Bezugsgröße für den Basiszinssatz (bisher: Einlagenfazilität) auf die Veränderungen des Zinssatzes der Hauptrefinanzierungsoperationen umgestellt. Der Basiszinssatz verändert sich gemäß § 1 Basis- und Referenzzinssatzverordnung idF BGBl II 2002/309, entsprechend dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeten Zinssatz. Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten seit der jeweils letzten Änderung des Basiszinssatzes bleiben dabei außer Betracht (§ 4 Basis- und Referenzzinssatzverordnung). Seither ergaben sich aufgrund der vom EZB-Rat beschlossenen Zinssatzänderungen folgende Änderungen des Basiszinssatzes:
Dieser Erlass ersetzt den Erlass des BMF vom 21. 4. 2016, BMF-010103/0072-IV/4/2016.
[1] Infolge Änderung des § 212 Abs 2 BAO durch das AbgÄG 2004, BGBl I 2004/180, liegt mit Wirksamkeit ab 1. 2. 2005 die Höhe der Stundungszinsen 4,5 % über dem Basiszinssatz.
[2] Infolge Änderung des § 212a Abs 9 BAO durch das AbgÄG 2004, BGBl I 2004/180, liegt mit Wirksamkeit ab 1. 2. 2005 die Höhe der Aussetzungszinsen 2 % über dem Basiszinssatz.
[3] Durch § 205a BAO idF des AbgÄG 2011, BGBl I 2011/76, wurden mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2012 Berufungszinsen geschaffen. Infolge Änderung durch das FVwGG 2012, BGBl I 2013/14, regelt § 205a BAO mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2014 Beschwerdezinsen anstelle von Berufungszinsen. Die Höhe der Beschwerdezinsen liegt 2 % über dem Basiszinssatz.
[4] Gemäß § 323c Abs 13 BAO idF 2. COVID-19-StMG, BGBl I 2021/52, betragen die Stundungszinsen gemäß § 212 Abs 2 BAO ab 1. 7. 2021 bis 30. 6. 2024 zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr. Nach § 323e Abs 1 BAO betragen die Stundungszinsen für das COVID-19-Ratenzahlungsmodell zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr. Gemäß § 323e Abs 2 Z 3 endet die Phase 1 des COIVD-19-Ratenzahlungsmodells am 30. 9. 2022, nach § 323e Abs 4 Z 4 BAO beträgt der Ratenzahlungszeitraum längstens 21 Monate.