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Die Auswirkungen der Corona-Pandemie haben auch weiterhin (un-)mittelbaren Einfluss auf die Arbeitsverhältnisse. Für den Sommer 2021 ist daher wieder die Frage zu klären, wie sich Urlaubsreisen der Arbeitnehmer*innen allenfalls auf das Arbeitsverhältnis bzw. Fragen der Entgeltfortzahlung auswirken können.
Dabei ist zu unterscheiden, ob es zu einer tatsächlichen Erkrankung mit COVID-19 kommt oder ob Quarantänebestimmungen zu beachten sind. Weiters ist zu hinterfragen, inwieweit die Arbeitnehmer*innen bei ihren Urlaubsplanungen auf das Arbeitsverhältnis Rücksicht nehmen müssen bzw. welche Informations- und Mitteilungspflichten es allenfalls gibt.
Die EinreiseVO ist aktuell bis 30.6.2021 befristet. Die Rechtslage auf Basis von BGBl II 240/2021 vom 31.5.2021 unterscheidet die Staaten in Anlage A (niederinzidente Staaten), Anlage B1 (Hochinzidenzgebiete und die meisten Drittstaaten) sowie Anlage B2 (Virusvarianten-Gebiet). Je nachdem ist nur „3G“ einzuhalten oder auch eine Heimquarantäne notwendig. Eine Übersicht dazu findet sich unter anderem hier.
In diesen Fällen der notwendigen Heimquarantäne (ohne Absonderungsbescheid!) ist zu beachten, dass es keinen Erstattungsanspruch nach dem EpG gibt. Auch besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber den Arbeitgeber*innen, wenn diese Beschränkung auch bei der Ausreise schon bestanden hat (so auch das Arbeitsministerium).
Da sich die Bewertungen einzelner Länder laufend ändern können und etwa auch Kroatien bis 31.5.2021 in Anlage B1 als Hochinzidenzgebiet erwähnt war, wird davon auszugehen sein, dass sich die oben dargestellten Rechtsfragen und Rechtsfolgen im Sommer 2021 oftmals stellen werden.
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von Wolfram Hitz