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BFG: Ausdruck des Pendlerrechners

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag) Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)

Da Steuerpflichtige das ausgedruckte Ergebnis des Pendlerrechners den Abgabenbehörden vorlegen und die Abgabenbehörden überprüfen müssen, ob das ausgedruckte Ergebnis des Pendlerrechners inhaltlich richtig ist, sind ein Pendlerpauschale nicht als Werbungskosten und ein Pendlereuro nicht als Absetzbetrag abziehbar, wenn Steuerpflichtige das ausgedruckte Ergebnis des Pendlerrechners nicht vorlegen.

Entscheidung: BFG 11. 2. 2019, RV/7103143/2018, Revision nicht zugelassen.

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