BFG: Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe
Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe bildet nach § 58 Abs 3 GSpG die Gesamtheit aller in Aussicht gestellten Gewinne. Maßgeblich ist der Empfängerhorizont der inländischen Öffentlichkeit und nicht eine Intention oder Mentalreservation des Veranstalters.