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Aktuelle BFG-Rechtsprechung zum FLAG

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Frühestmöglicher Beginn eines Diplomstudiums mit Aufnahmeverfahren nach Abschluss der Schulausbildung

Entscheidung: BFG 7. 1. 2020, RV/5101377/2019, Revision nicht zugelassen, Amtsrevision eingebracht.
Norm: § 2 Abs 1 lit d FLAG.

Betreffend die Frage, ob ein Studium gemäß § 2 Abs 1 lit d FLAG „zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird“, ist auf das vom Kind tatsächlich begonnene Studium abzustellen. Dabei ist auf die für dieses Studium vorgesehenen konkreten Zulassungsvoraussetzungen, wie zB die positive Absolvierung eines Aufnahmeverfahrens, Bedacht zu nehmen. Die allenfalls gegebene Möglichkeit, bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit einer anderen Berufsausbildung, für die diese Zulassungsvoraussetzungen nicht bestehen, zu beginnen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

Frühestmöglicher Zeitpunkt des Beginns einer Lehre nach Beendigung des Präsenzdienstes

Entscheidung: BFG 29. 1. 2020, RV/5101217/2018, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 2 Abs 1 lit e FLAG.

Der frühestmögliche Beginn einer Lehre nach Abschluss des Präsenzdienstes setzt zeitgerechte Bewerbungen um eine Lehrstelle voraus. Nur wenn die für die Erlangung einer Lehrstelle erforderlichen Schritte ohne dem Lehrstellenwerber anzulastende Verzögerungen gesetzt werden und dessen ungeachtet ein Beginn mit der Lehrausbildung nicht unmittelbar nach Beendigung des Präsenzdienstes möglich ist, entsteht für den Zeitraum zwischen Ende des Präsenzdienstes und tatsächlichem Beginn der Lehre ein Beihilfenanspruch gemäß § 2 Abs 1 lit e FLAG.

Kein Beihilfenanspruch zwischen Reifeprüfung und Beginn des freiwilligen Ausbildungsdienstes nach § 37 Wehrgesetz

Entscheidung: BFG 12. 2. 2020, RV/5100786/2019, Revision nicht zugelassen (abweichend: BFG 11. 6. 2014, RV/6100487/2012).
Norm: § 2 Abs 1 lit d FLAG.

Da nach der Rechtsprechung des VwGH der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn des Ausbildungsdienstes von der Bestimmung des § 2 Abs 1 lit d FLAG nicht erfasst ist, kann dieser Zeitraum auch dann nicht unter den Anwendungsbereich dieser Norm fallen, wenn auf das (unmittelbar) nach Beendigung des Ausbildungsdienstes begonnene Universitätsstudium Bedacht genommen wird.

Anspruch auf Familienbeihilfe bei Nichtbestehen einer Aufnahmeprüfung und sodann Aufnahme eines anderen Studiums

Entscheidung: BFG 19. 2. 2020, RV/3100177/2019, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 2 Abs 1 lit e FLAG.

Der frühestmögliche Zeitpunkt für den Beginn oder die Fortsetzung einer Berufsausbildung nach Abschluss des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes ist jener, zu dem die Ausbildung unabhängig davon, ob die Berufsentscheidung erst zu einem späteren Zeitpunkt getroffen wurde bzw Anmeldefristen zu beachten, Vorbereitungskurse zu absolvieren oder Aufnahmeprüfungen zu bestehen gewesen wären, tatsächlich begonnen hätte werden können.

Die Anwendbarkeit des § 2 Abs 1 lit e FLAG setzt, wie der Rechtsprechung klar zu entnehmen ist, voraus, dass das konkrete „Wunschstudium“ auch tatsächlich begonnen wird.

Bei der Beurteilung des frühest möglichen Zeitpunktes iSd § 2 Abs 1 lit e FLAG ist jedenfalls immer auf das konkret angestrebte Studium bzw die konkret angestrebte Berufsausbildung Bezug zu nehmen. Denn nur im Hinblick auf eine konkrete Berufsausbildung ist es möglich festzustellen, wann diese frühest möglich begonnen werden kann.

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