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Entscheidung: EuGH 7. 5. 2020, Bezirkshauptmannschaft Tulln, C-96/19.
Art 34 Abs 3 Unterabs 2 VO (EU) 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. 2. 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der VO (EWG) 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der VO (EG) 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die den Lenker eines mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüsteten Kraftfahrzeugs bei Fehlen der automatischen und manuellen Aufzeichnungen in diesem Fahrtenschreiber zur Vorlage einer von seinem Arbeitgeber nach dem Formblatt im Anhang des Beschlusses 2009/959/EU der Kommission vom 14. 12. 2009 zur Änderung der Entscheidung 2007/230/EG über ein Formblatt betreffend die Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr ausgestellten Tätigkeitsbescheinigung als subsidiären Nachweis seiner Tätigkeiten verpflichtet, nicht in den Geltungsbereich des in dieser Bestimmung festgelegten Verbots fällt.
Die Prüfung der zweiten Vorlagefrage hat keinen Umstand hervorgebracht, der die Gültigkeit des Formblatts im Anhang des Beschlusses 2009/959 beeinträchtigen könnte.