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In einem vor wenigen Wochen veröffentlichten Urteil (OGH 24.3.2022, 9 ObA 116/21f) entschied der OGH, dass die von der WKO dargelegten Zahlen noch nicht den Schluss zulassen, dass in der vom bundesweiten Geltungsbereich des vorliegenden Kollektivvertrags erfassten Branche des Hotel- und Gastgewerbes Saisonbetriebe überwiegen, siehe dazu den Artikel vom 13.5.2022 auf Linde Media.
Kurz darauf erging nun jedoch ein weiteres Urteil (OGH 27.4.2022, 9 ObA 137/21v) zu einem von der Gewerkschaft vida eingebrachten Feststellungsantrag, in dem der OGH auch die gegenteilige Rechtsansicht – also dass hier keine Saisonbranche vorliegt – nicht bestätigt.
Welche Kündigungsfristen gelten nun für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe?
Zumal der OGH die Argumente für das Vorliegen einer Saisonbranche in der Gastronomie im Feststellungsverfahren auf Antrag der WKO nicht erkannt hat, andererseits aber auch die gegenteilige Rechtsansicht der Gewerkschaft vida in der zweiten diesbezüglichen Entscheidung nicht bestätigt wurde, besteht für alle Betroffenen (Personalisten, Arbeitgeber und Arbeitnehmer) in dieser Branche die seit Herbst 2021 bestehende Rechtsunsicherheit und Ungewissheit weiterhin.
Es bleibt leider nur die Empfehlung – nach Möglichkeit – einvernehmliche Lösungen zu vereinbaren.
Auf andere Branchen hat diese Entscheidung keine Auswirkung, es ist aber nicht gänzlich auszuschließen, dass weitere Feststellungsanträge zur Gastronomie an den OGH oder sonstige Verfahren zu anderen Branchen-Kollektivverträgen folgen werden.
Autor:
Florian Schrenk, B.A., LL.M.