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Roland
TeilnehmerBitte schön, sehr gern geschehen.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Josi!
Äußerst heikel, dein Fall.
Auch die gesetzliche Abfertigung ist ein extrem heikler Punkt geworden – siehe dazu PV-Info Juni 2010, 29.
Für die freiwillige Abfertigung sehe ich keine Möglichkeit, sie begünstigt abzurechnen.LG
Roland
TeilnehmerHallo Johann!
Ich hatte gehofft, dass jemand eine Antwort geben kann, der mit Optionen zu tun hat.
Scheint nicht so zu sein.
Aber bei deinem Fall bin ich mir ziemlich sicher, dass die Auszahlung an den DN pflichtig ist.
Das fällt mE auch nicht in die „alte § 3-Bestimmung“, nunmehr ist die Begünstigung (Einräumung der Option muss vor dem 1.4.2009 erfolgt sein – siehe RZ 90b LSt-RL) ja sowieso weggefallen.Siehe dazu auch RZ 88 LSt-RL:
Optionen können nur dann Gegenstand der Begünstigung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b
EStG 1988 sein, wenn sie innerhalb des Kalenderjahres der Einräumung auch ausgeübt
werden. Dies ergibt sich daraus, dass § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988 eine fünfjährige
Behaltefrist für die Beteiligung (und nicht für die Option) vorsieht.Und RZ 90i ist sicher auch ganz nett für dich:
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist eine tatsächliche
Optionsausübung, verbunden mit dem Erwerb der Beteiligung. Eine Abfindungszahlung des
Arbeitgebers in Höhe des fiktiven Vorteils bei Ausübung der Option ist nicht
steuerbegünstigt. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer die erworbene Beteiligung
unmittelbar nach dem Erwerb wieder veräußert, ist für die Steuerbegünstigung nicht
schädlich.LG
Roland
TeilnehmerHallo lemberg!
Da fehlen ein paar Angaben in der Anfrage:
Welcher KV (Arb. oder Ang.)?
Gibt es einen „Durchrechnungszeitraum“ (ev. lt. KV möglich – müsste man sich dann im jeweiligen KV anschauen)?
Zur letzten Frage: Gibt es eine Verfallsfrist im KV oder im Dienstvertrag?LG
Roland
TeilnehmerHallo B.!
Eine 3. Sonderzahlung hat keine Auswirkung auf die Zuverdienstgrenze von 16.200,– bez. Kinderbetreuungsgeld.
Somit gefahrlos!
(Außerdem musst du arbeitsrechtlich diese Sonderzahlung sogar gewähren!)LG
Roland
TeilnehmerHallo Doris!
Mit entsprechender Argumentation müsste es in diesem Fall doch möglich sein, einen etwaigen „Angriff“ der GPLA abzuwehren. Denn hier wurde ja kein „Wohnsitz“ im üblichen Sinne begründet.
Mein Tipp: Ich würde das bereits jetzt mit dem zuständigen Finanzamt abklären – schriftliche Anfrage § 90 EStG.
LG
Roland
TeilnehmerLiebe Gaby!
Vereinbarungssache – wenn im Vertrag „sämtliche Mehrleistungen“ durch die Entlohnung abgedeckt sind, keine zusätzliche Entlohnung.
LG
Roland
TeilnehmerLiebe Brigitte!
Boah, da habe ich aber Glück gehabt!
LG
Roland
TeilnehmerHallo Annett!
Oje!
Nein, leider keine Idee.
Hat jemand vielleicht eine?LG
Roland
TeilnehmerHallo Gaby!
Kurz und bündig: JA!
LG
Roland
TeilnehmerHallo Brigitte!
Nein, frei in allen Abgaben.
Siehe dazu auch ein brandaktueller Beitrag in der PV-Info Dezember!LG
Roland
TeilnehmerHallo Gaby!
Ja, definitiv!
LG
Roland
TeilnehmerHallo Romana!
Sehr gern geschehen.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Romana!
Ja, das geht bis zum steuerlichen Höchstbetrag von EUR 15,–, weil auch das Tagesgeld nach mehr als den 6 Monaten weiterhin steuerfrei bezahlt werden kann.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Annett!
Ja, 2 Stück L16.
1. L16: Sv-Teil von (vermutlich) 01 – 12 (da UEL bis Dez.)
2. L16: Sv-Teil von 12 – 12LG
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