Sachbezug beim Verkauf von Optionsscheinen

Startseite Foren Sachbezug Sachbezug beim Verkauf von Optionsscheinen

Ansicht von 2 Beiträgen - 1 bis 2 (von insgesamt 2)
  • Autor
    Beiträge
  • #65014
    Johann52
    Teilnehmer

    Hallo liebe Forumsteilnehmer,

    der Dienstgeber stellt dem Dienstnehmer Optionsscheine zur Verfügung mit denen dieser das Recht zum Kauf von Aktien zu einem bestimmten Kurs erwirbt. Da der Dienstnehmer auf die Ausübung der Option verzichtet, werden die Optionsscheine (Rechte) nun wieder verkauft und der Erlös dem Dienstnehmer ausbezahlt. Wie ist bei der Sachbezugsbewertung vorzugehen? Ich würde meinen, der gesamte Erlös aus den verkauften Rechten müsste steuerpflichtig gestellt werden.

    Mit Dank im Voraus für Eure Beiträge verbleibe ich

    mit besten Grüssen

    Johann

    #72230
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Johann!

    Ich hatte gehofft, dass jemand eine Antwort geben kann, der mit Optionen zu tun hat.
    Scheint nicht so zu sein.
    Aber bei deinem Fall bin ich mir ziemlich sicher, dass die Auszahlung an den DN pflichtig ist.
    Das fällt mE auch nicht in die „alte § 3-Bestimmung“, nunmehr ist die Begünstigung (Einräumung der Option muss vor dem 1.4.2009 erfolgt sein – siehe RZ 90b LSt-RL) ja sowieso weggefallen.

    Siehe dazu auch RZ 88 LSt-RL:
    Optionen können nur dann Gegenstand der Begünstigung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b
    EStG 1988 sein, wenn sie innerhalb des Kalenderjahres der Einräumung auch ausgeübt
    werden. Dies ergibt sich daraus, dass § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988 eine fünfjährige
    Behaltefrist für die Beteiligung (und nicht für die Option) vorsieht.

    Und RZ 90i ist sicher auch ganz nett für dich:
    Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist eine tatsächliche
    Optionsausübung, verbunden mit dem Erwerb der Beteiligung. Eine Abfindungszahlung des
    Arbeitgebers in Höhe des fiktiven Vorteils bei Ausübung der Option ist nicht
    steuerbegünstigt. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer die erworbene Beteiligung
    unmittelbar nach dem Erwerb wieder veräußert, ist für die Steuerbegünstigung nicht
    schädlich.

    LG

Ansicht von 2 Beiträgen - 1 bis 2 (von insgesamt 2)
  • Du musst angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.