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  • #62648
    Cornelia
    Teilnehmer

    Liebe Lohnverrechner!

    Ich wurde heute mit folgendem Problem konfrontiert:

    DN erhält von der SVA d.gew.Wirtschaft eine Pension i.H.v. 490,– netto/Mo.

    Zusätzlich ist er geringfügig mit € 180,– netto/Mo. beschäftigt.

    Es folgt eine behördliche Exekution (Finanzamt) mit einem Zusammenrechnungsbescheid.

    Die SVA hat den Grundbetrag einzubehalten, der DG nur die Steigerungsbeträge.

    Allerdings kommt man mit beiden Einkünften nicht über den Grundbetrag hinaus!

    Wie weit besteht jetzt ein Handlungsbedarf gegenüber dem FA? Reicht eine kurze Mitteilung, dass es trotz Zusammenrechnung zu keinem pfändbaren Betrag kommt?

    LG Conny

    #66804
    Poldi
    Teilnehmer

    Liebe Conny,

    der Bescheid des Finanzamts ist meiner Meinung nach klar gesetzwidrig.
    An sich wäre es Sache des Finanzamts, die Einhaltung der Pfändungsschutzbestimmungen von sich aus zu beachten, was das Finanzamt im konkreten Fall aber offenbar verabsäumt hat.
    Die sture Anordnung des FA an den Dienstgeber, bloß die Steigerungsbeträge zu gewähren, obwohl in Summe nicht einmal der Grundbetrag abgedeckt ist, führt dazu, dass der zwingend zu gewährende unpfändbare Freibetrag geschmälert würde.

    Ich würde gegen den Bescheid mit Berufung vorgehen. Im Prinzip ist das ohnehin nichts anderes als eine kurze schriftliche Mitteilung an die Finanz verbunden mit dem Antrag, den Zusammenrechnungsbescheid abzuändern.
    Der Bescheid müsste dann von Behördenseite korrigiert werden, zB in der Art und Weise, dass angeordnet wird, dass der Dienstgeber einen Grundbetrag von Euro 200,- zu gewähren und von allfälligen übersteigenden Bezügen die Steigerungsbeträge zu gewähren hat.

    Diesfalls ergäbe nämlich die Pension (Euro 490,-) plus der vom Dienstgeber gewährte Grundbetrag (Euro 200,-) den allgemeinen pfändungsrechtlichen Grundbetrag von Euro 690,- (Wert für das Jahr 2006).
    Diesfalls wäre der Zusammenrechnungsbeschluss somit gesetzeskonform: Pfändbare Bezüge ergeben sich diesfalls erst dann, wenn beim Dienstgeber der Nettobezug auf über Euro 200,- ansteigen sollte.

    Schöne Grüße,
    Poldi

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