Zusammenlegung der Exekution!

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  • #64277
    Naddel
    Teilnehmer

    Hallo liebes Forum,

    bisher war ich nur stille Mitleserin, wo ich mir viele Tipps und Ratschläge holte.
    Vielen Dank dafür!
    Aber diesmal brauche ich eure Hilfe!

    Ich habe eine Dienstnehmerin die ca 640.-€ verdient und eine Exekution laufen hat.
    Es ahndelt scih dabei um 7.900€
    Da Sie zuwenig verdient, kommt die Exekution nicht zum greiffen.

    Von Seiten der Dienstnehmerin wurde nie Stellung genommen. (gegenüber dem Gericht!) also wurde ihr Ehegatte für die Bemessungsgrundlage herangezogen.

    Das Gericht hat Beschlossen diese beiden Gehälter zusammenzuziehen.(Beschluß liegt vor!)

    Mit einer Bemessungsgrundlage von 1000.- €.

    So einen Fall hatte ich noch nicht. – wie gehe ich damit vor?

    1. Sind diese eintausend € Brutto/Netto-bezug?
    Wem rechne ich das ab?
    Und wie gehe ich überhaupt richtig vor?

    Kann mir jemand Ratschläge geben oder weitere Infos!!!

    Danke Liebe Grüsse
    Naty

    #70482
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Naty!

    Für mich stellt sich hier gleich primär die Frage, ob das Einkommen des Gatten überhaupt herangezogen werden darf (?). Ist er auch Schuldner?
    Bitte sprich mit dem Sachbearbeiter vom Gericht, der kann dir sicher weiterhelfen.

    LG

    #70485
    Naddel
    Teilnehmer

    Hallo,
    ja das habe ich shcon gemacht.
    Der Rechtspfleger meinte einfaach nur das er ( also der EHemann) jetzt auch dafür haftet.
    Und als Bemessungsgrundlage sind eben diese 1000€.
    Und ich weiß echt nicht wie ich da weiter vorgehen soll.

    Danke
    Lg Naty

    #70489
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Naty!

    Nach meiner Auffassung kann eine Zusammenrechnung bei der Pfändung nur dann erfolgen, wenn deine Dienstnehmerin 2 oder mehrere Dienstverhältnisse hat (siehe dazu § 292 EO).
    Aber nicht, dass das Einkommen des Gatten mit dem deiner DN zusammengerechnet wird. Denn durch diese Vorgangsweise wird der Pfändungsschutz eigentlich „ausgehebelt“.
    Somit, wenn der Gatte auch Schuldner ist, muss dieser nach meiner Auffassung bei seinem Dienstgeber exekutiert werden und es genießen beide Verpflichtete den vollen Pfändungsschutz.
    Ich muss allerdings zugeben, dass ich absolut kein „Rechtsprofi“ auf dem Gebiet der EO bin.

    Hat das Exekutionsgericht eine Begründung (Paragraph ?) angegeben, warum die beiden Bezüge zusammengezogen werden?
    Wenn sich bei Gericht nichts machen lässt –> eventuell die DN zu einem Rechtsexperten der AK schicken.

    LG

    #70492
    Naddel
    Teilnehmer

    Hallo Roland,

    Dankeschön erstmals!

    Der Ehemann ist in der selben Firma beschäftigt wie seine Frau.
    Das gericht hatten einen §292 Abs.3 EO angegeben.

    Lg
    naty

    #70496
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo naty!

    Auch wenn der Gatte bei derselben Firma angestellt ist, ist mE diese Art der Zusammenrechnung nicht möglich.

    Hier eine Kopie des besagten Paragraphen aus der Exekutionsordnung:

    § 292(3) EO: Bei der Zusammenrechnung mehrerer beschränkt pfändbarer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner sind die unpfändbaren Grundbeträge in erster Linie für die Forderung zu gewähren, die die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Verpflichteten bildet. Das Gericht hat den Drittschuldner zu bezeichnen, der die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren hat.

    Es geht hier eindeutig um Forderung des AN gegen MEHRERE DRITTSCHULDNER (=AG).

    Echt spannende Geschichte.
    Mehr kann ich leider auch nicht tun, aber wie gesagt würde ich als DN die AK kontaktieren.

    LG

    #70501
    Naddel
    Teilnehmer

    Hallo,

    ich habe mich auch schlau gemacht, die zusammenlegung geht nur so wie du geschrieben hast.
    Der Rechtspfleger beim gericht war nicht sehr kooperativ.
    Er sagte eben das der Gatte auch dafür haftet.
    Irrtum; Folgendermaßen hat es sich zugetragen.
    Der Ehegatte muss für den Naturaunterhalt aufkommen, das hat gemeint mit den 1000.-€
    Diese muss ich zu dem Einkommen von der Dienstnehmerin dazurechnen.

    Eh ganz einfach *Im nachhhinein*

    Nur die verdient 589.50€ ich hab dazu nichts gefunden.
    Und zwar wie viel Bargeld muss ihr zum Leben überbleiben???
    Denn wenn ich diese 1000.- dazurechne kommt ein pfänbarer Betrag von 277,- € heraus.
    Mir kommt das bei dem Gehalt viel vor!
    Aber diese 1000.-€ müssen ja berücksichtig werden.

    Danke
    Lg Naty

    #70506
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Naty!

    Ich habe mich heute mit einer Kollegin getroffen, die viel bessere Kenntnisse in der EO hat als ich.
    Sie bestätigt meinen Verdacht, dass die Exekutionsführung so unzulässig ist.
    Sie meint sogar, dass sich da „jemand es sich sehr leicht gemacht hat“.
    Somit wäre in diesem Fall ev. ein Rekurs angebracht.
    Das ist aber dann eine Entscheidung, die ihr selbst treffen müsst.

    LG

    #70579
    Naddel
    Teilnehmer

    Super danke!!!
    Spät aber doch, die Dienstnehmerin hat sich entschieden zu kündigen.

    Lg Naty

    #70585
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Naty!

    Manchmal erledigen sich Probleme halt auf diese Art und Weise.

    LG

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