Startseite › Foren › Pfändung › Wieviele Unterhaltsberechtigte bei welcher Exekution??
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N1981 aktualisiert.
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27. Mai 2013 um 10:46 Uhr #65641
N1981
TeilnehmerLiebe Forums-Kollegen!
Wie immer habe ich eine klein Differenz mit der Literatur und meiner „Ansicht“. Um Euch nicht schon vorab zu beeinflußen, würde ich Eure Antworten gerne abwarten und erst danach meinen Senf dazu geben:
Mein MA hat folgende Exekutionen:
1. Rang: 1. Kind „Maria“ aus der 1. Beziehung führt Unterhaltsexe
2. Rang: 2. Kind „Josef“ aus der 2. Beziehung führt Unterhaltsexe
3. Rang: sonstige Forderungaktuell hat der MA eine aufrechte Beziehung mit einem 3. Kind „Anna“.
Meine Frage: Wer ist bei welcher Exekution jetzt unterhaltsberechtigt???
Ich bin schon gespannt, wie Ihr das seht!!!
Liebe Grüße
Natascha
30. Mai 2013 um 1:15 Uhr #73613Roland
TeilnehmerHallo Natascha,
es ist im Prinzip so wie immer vorzugehen.
Es ist ein „normales“ Existenzminimum zu ermitteln (mit 3 Unterhaltsberechtigten – sollte es nicht noch sonstige „Unterhaltsberechtigte“ geben).
Dann ein „Unterhaltsexistenzminimum“ (lediglich mit 1 Unterhaltsberechtigten = Tochter „Anna“ berechnet) mit lediglich „75 %“.
Die Differenz zwischen den beiden Existenminima bildet die „Unterhaltsmasse“ – steht den Unterhaltsgläubigern exklusiv zur Verfügung.
Das Unterhaltsexistenzminimum gehört dem DN.
Der Unterschied zwischen dem „Netto“ und dem „normalen“ Existenzminimum ist nach dem Rang zu befriedigen – also primär für das 1. Kind „Maria“.Dass es hier noch verschiedene Konstellationen geben kann ist klar – da müsste man aber sämltiche Daten kennen.
LG
31. Mai 2013 um 10:48 Uhr #73614N1981
TeilnehmerHallo Roland!
Vorab mal danke für Deine Antwort; so hätte ich es auch aus den Büchern heraus gelesen…
Aber wenn ich darüber nachdenke, versteh ich es eigentlich nicht so ganz:
Warum, kann ich bei den Unterhaltsexe nicht 2 Unterhaltsberechtigte (Josef und Anna für Maria / Maria und Anna für Josef) berücksichtigen?!?!?! Beide Kinder (Maria und Josef) erhalten ihre Aliment – zwar über die Exekution – aber dem MA steht das Geld ja definitiv nicht zur Verfügung!
Bei der sonstigen Forderung, kann ich ja eben 3 unterh. Personen berücksichtigen, obwohl der MA die Alimente auch nicht direkt an die Kinder zahlt, sondern eben abgezogen bekommt!
Wo ist da die gleichwertige Behandlung?!?!?
Weitere Info’s: Es gibt sonst keine weiteren Unterhaltsberechtigten und die Exekutionen auf den weiteren Rängen sind alles sonstige Forderungen..
Danke, liebe Grüße
Natascha
31. Mai 2013 um 17:48 Uhr #73616Roland
TeilnehmerHallo Natascha,
naja, da muss man sich halt dann (leider) trotzdem nach dem Gesetz richten, in diesem Fall nach § 291b Abs. 2 EO:
(2) Dem Verpflichteten haben 75% des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a zu verbleiben, wobei dem Verpflichteten für jene Personen, die Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 führen, ein Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt.
LG
3. Juni 2013 um 10:42 Uhr #73617N1981
TeilnehmerHallo Roland!
Deinem „leider“ kann ich aber entnehmen, daß Du diese Ansicht auch nicht so ganz teilst; oder??
Somit werde ich mich auch weiterhin nach den gesetzlichen Bestimmungen richten – auch wenn ich es nicht vertreten kann 😐
Vielen Dank und einen guten Start in die Woche
Liebe Grüße
Natascha
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