Wieviele Unterhaltsberechtigte bei welcher Exekution??

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  • #65641
    N1981
    Teilnehmer

    Liebe Forums-Kollegen!

    Wie immer habe ich eine klein Differenz mit der Literatur und meiner „Ansicht“. Um Euch nicht schon vorab zu beeinflußen, würde ich Eure Antworten gerne abwarten und erst danach meinen Senf dazu geben:

    Mein MA hat folgende Exekutionen:

    1. Rang: 1. Kind „Maria“ aus der 1. Beziehung führt Unterhaltsexe
    2. Rang: 2. Kind „Josef“ aus der 2. Beziehung führt Unterhaltsexe
    3. Rang: sonstige Forderung

    aktuell hat der MA eine aufrechte Beziehung mit einem 3. Kind „Anna“.

    Meine Frage: Wer ist bei welcher Exekution jetzt unterhaltsberechtigt???

    Ich bin schon gespannt, wie Ihr das seht!!!

    Liebe Grüße

    Natascha

    #73613
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Natascha,

    es ist im Prinzip so wie immer vorzugehen.

    Es ist ein „normales“ Existenzminimum zu ermitteln (mit 3 Unterhaltsberechtigten – sollte es nicht noch sonstige „Unterhaltsberechtigte“ geben).
    Dann ein „Unterhaltsexistenzminimum“ (lediglich mit 1 Unterhaltsberechtigten = Tochter „Anna“ berechnet) mit lediglich „75 %“.
    Die Differenz zwischen den beiden Existenminima bildet die „Unterhaltsmasse“ – steht den Unterhaltsgläubigern exklusiv zur Verfügung.
    Das Unterhaltsexistenzminimum gehört dem DN.
    Der Unterschied zwischen dem „Netto“ und dem „normalen“ Existenzminimum ist nach dem Rang zu befriedigen – also primär für das 1. Kind „Maria“.

    Dass es hier noch verschiedene Konstellationen geben kann ist klar – da müsste man aber sämltiche Daten kennen.

    LG

    #73614
    N1981
    Teilnehmer

    Hallo Roland!

    Vorab mal danke für Deine Antwort; so hätte ich es auch aus den Büchern heraus gelesen…

    Aber wenn ich darüber nachdenke, versteh ich es eigentlich nicht so ganz:

    Warum, kann ich bei den Unterhaltsexe nicht 2 Unterhaltsberechtigte (Josef und Anna für Maria / Maria und Anna für Josef) berücksichtigen?!?!?! Beide Kinder (Maria und Josef) erhalten ihre Aliment – zwar über die Exekution – aber dem MA steht das Geld ja definitiv nicht zur Verfügung!

    Bei der sonstigen Forderung, kann ich ja eben 3 unterh. Personen berücksichtigen, obwohl der MA die Alimente auch nicht direkt an die Kinder zahlt, sondern eben abgezogen bekommt!

    Wo ist da die gleichwertige Behandlung?!?!?

    Weitere Info’s: Es gibt sonst keine weiteren Unterhaltsberechtigten und die Exekutionen auf den weiteren Rängen sind alles sonstige Forderungen..

    Danke, liebe Grüße

    Natascha

    #73616
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Natascha,

    naja, da muss man sich halt dann (leider) trotzdem nach dem Gesetz richten, in diesem Fall nach § 291b Abs. 2 EO:

    (2) Dem Verpflichteten haben 75% des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a zu verbleiben, wobei dem Verpflichteten für jene Personen, die Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 führen, ein Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt.

    LG

    #73617
    N1981
    Teilnehmer

    Hallo Roland!

    Deinem „leider“ kann ich aber entnehmen, daß Du diese Ansicht auch nicht so ganz teilst; oder??

    Somit werde ich mich auch weiterhin nach den gesetzlichen Bestimmungen richten – auch wenn ich es nicht vertreten kann 😐

    Vielen Dank und einen guten Start in die Woche

    Liebe Grüße

    Natascha

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