Vollübertritt – Selbstkündigung ?

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  • #65243
    Bina
    Teilnehmer

    Hallo liebe LohnverrechnerInnen!

    Leider hatte ich in der Praxis noch nie einen Vollübertritt!
    Jetzt trat ein DN mit folgenden Fragen an mich heran:

    Ein DN mit 20 Dienstjahren (waren mit Juni 2011 voll) soll mit Vollübertritt ins neue System übertreten.

    meine Frage:
    wenn der vereinbarte Abfertigungsbetrag an die BV-Kasse einbezahlt wurde und der DN dann doch irgendwann (eventuell schon nach 1 Jahr) selbst kündigt – verliert er diesen Betrag wieder!? – oder bleibt der Betrag einfach in der Kasse bis er Anspruch auf Auszahlung hat (auch wenn noch nicht der gesamte Betrag vom DG an die BV-Kasse einbezahlt wurde) ?

    Ich meine damit, egal wie das Dienstverhältnis nach dem Vollübertritt gelöst wird – verlieren kann der DN diesen vereinbarten Übertragungsbetrag nicht mehr, oder?
    (auch wenn der Abfertigungsbetrag bei der BV-Kasse vorerst liegen bleibt).

    Und: ich habe gelesen eine Übertragung ist nur mehr 31.12.2012 möglich – heisst das bis dahin spätestens muss der DG den Übertragungsbetrag an die BV-Kasse einbezahlt haben – oder bis dahin darf man noch Vollübertritte vereinbaren??????

    Ich hoffe ich hab mich nicht allzu kompliziert ausgedrückt und ihr versteht was ich meine? 😉

    Danke für Eure Hilfe!!!

    #72796
    ingridB
    Teilnehmer

    Der Vollübertritt ist richtigerweise noch bis 31.12.2012 möglich. Gemeint ist die Übertrittsvereinbarung. Die Zlg. der Beiträge kann wie sonst auch erst später erfolgen.

    Und zum zweiten Punkt der Frage hier ein Zitat aus dem „dicken“ Ortner ;o)

    „Die Vereinbarung einer ratenweisen Überweisung des Übertragsbetrags (max. fünf Jahresraten) bedingt eine Verzinsung von 6 % des noch aushaftenden Übertr.betrg. und führt durch abfertigungsunschädliche Beendigungsarten zur vorzeitigen Überweisungspflicht. Bei abfertigungsschädlichen Beendigungsarten sind die noch offenen Jahresraten wie vereinbart weiterzuzahlen. ….. „

    Die vereinbarten Übertrittsbeträge gehen für den DN nicht mehr verloren. Schlechtestenfalls muss er auf den Anspruch darüber verfügen zu können, warten.

    LG
    Ingrid Bladeck

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