Vergleichszahlung Besteuerung Neufall

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  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 18 Jahren von Poldi.
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  • #62571
    tomtom
    Mitglied

    Guten Tag,

    folgender Sachverhalt:

    Dienstnehmerin scheidet durch Entlassung aus, Rechtsanwalt fordert jetzt Stundennachzahlungen für 2005, SZ, Ersatzleistung und Kündigungsentschädigung.

    SV-rechtlich rollen ins Vorjahr, steuerlich Zuflussprinzip.

    Meine Frage steuerlich, 7500,– mit 6% und darüber nach der Fünftelregelung und die Kündigungsentschädigung auch nach der Fünftelregelung oder alles mit der Fünftelregelung?

    Danke

    #66651
    Poldi
    Teilnehmer

    Gemäß § 67 Abs 8 lit c EStG ist die „Fünftel-Regelung“ grundsätzlich bei Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre anzwenden, die auf keiner willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen.

    Die Regelung für die Vergleichssummen (§ 67 Abs 8 lit a EStG) kommt in der Regel nur in Betracht, wenn sich – gegenüber der Finanz – glaubhaft darstellen lässt, dass die ausbezahlten Summen infolge einer vertraglichen Vergleichsvereinbarung (somit aufgrund einer STRITTIGEN oder ZWEIFELHAFTEN Rechtslage) ausbezahlt wurden. Dafür müssten plausible Gründe greifbar sein, die zu Zweifeln über die Berechtigung bzw Nichtberechtigung der geltend gemachten Ansprüche Anlass geben (zB Streit über die Frage, ob ein Entlassungsgrund vorlag oder nicht). Diesfalls kann bei dem neuen Abfertigungssystem unterliegenden Arbeitnehmern die 6%-Besteuerung innerhalb der 7.500-Euro-Grenze vorgenommen werden. Ist hingegen nicht von einer strittigen Rechtslage auszugehen (zB weil Arbeitgeber bestimmte Bezüge einfach vorenthalten hat), ist mangels Charakter als Vergleichszahlung von einer bloßen Nachzahlung auszugehen, für die es die begünstigende 7.500-Euro-Regelung nicht gibt.

    Schöne Grüße,
    Poldi

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