Unterhaltspfändung

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  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 17 Jahren von Roland.
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  • #63173
    Wilhelm Simon
    Mitglied

    Werter Moderator,

    was geschieht mit den Resten von laufenden Unterhaltspfändungen, die nicht abgedeckt werden können?
    – Bei bestehender Pfändung von Unterhaltspfändungen: Sind diese Beträge bestehenden Unterhaltsrückständen zuzuführen?
    – Wenn keine Unterhaltsrückstände gepfändet werden ?

    Vielen Dank!

    #68089
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Wilhelm!

    So weit ich die Frage jetzt richtig verstanden habe, reicht der pfändbare Betrag nicht aus, um die laufenden Unterhaltsforderungen abzudecken.

    Meiner Meinung nach müßte dann der Unterhaltsrückstand anwachsen bzw. neu begründet werden, sofern noch keiner da war.
    Habe zwar keinen derartigen Fall gehabt, kann mir aber lebhaft vorstellen, dass das öfters vorkommt. Ich würde auf eine Verständigung warten, dass die Forderung „angewachsen“ ist und dementsprechend die offene Forderung erhöhen.

    Vielleicht hat aber jemand praktische Erfahrung in diesem Fall und kann uns die Vorgangsweise schildern.

    Schöne Grüße

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