Überstundenpauschale herausschälen

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  • #62321
    Anonymous
    Teilnehmer

    Sehr geehrte KollgInnen!
    Habe einen Angestellten im KV-Handel. (kein Leitender!)
    Normalarbeitszeit 38,5 Stunden, Überstundenteiler 1/158.
    Es soll € 3.000,- inkl. 10 Stunden Ü-Pauschale erhalten.
    Abrechnung:
    A.)
    2645,84 Gehalt
    102,96 6,5 Mehrstundenpauschale (weil 38,5 Std-Woche)
    167,50 10 Stunden Überstundengrunlohn
    41,85 5 Ü-Zuschläge § 68/2
    41,85 5 Ü-Zuschläge LSt laufend
    3000,00 Summe Gehalt

    ODER wie im Ortner-Buch PV in der Praxis Kapitel 19.3.4.3
    Beispiel 32,33
    3000 Gehalt /(173+10+5=)188
    B.)
    2760,65 Gehalt
    159,57 für 10 Überstunden
    39,89 für 5 Ü-Zuschläge § 68/2
    39,89 für 5 Ü-Zuschläge LSt lfd.
    3000,00 Summe Gehalt

    Im KV steht, daß die Überstundenpauschale nicht einzurechnen ist, demnach WR nur vom Grundgehalt.
    Wie Sie sehen sind die §68/2 verschieden.
    2. Frage:
    Wenn der Angestellte mehr Überstunden macht, sind diese mit dem 158er Teiler von 2760,65 oder 2.645,84 zu entlohnen???
    Danke für Ihre Meinung!
    Michael

    #66175
    Anonymous
    Teilnehmer

    Nachtrag zum Beispiel B.)
    Oder müsste der Teiler 167+10+5 sein.
    167 Norm.arb.zeit + 10 Ü-Stunden + 5 für Zuschl.
    In diesem Fall wären die 6,5 Mehrstunden nicht berücksichtigt.
    Danke
    Michael

    #66176
    Anonymous
    Teilnehmer

    Lieber Herr Michael,
    Ihr Beispiel kann erst gelöst werden, wenn wir wissen wieviel an Stunden Ihr Angestellter wirklich mit dem Gehalt abgegolten bekommen soll.
    Sind es 38,5 Normalstunden und 10 zusätzliche Stunden oder
    sind es 38,5 Normalstunden und 6,5 (1,5 x 4,33)Mehrstunden und 10 Überstunden.
    Ob so oder so ist der Fall leicht selbst zu rechnen. Unter Verwendung des KV-Mehrstunden- und KV-Überstundenteilers können die € 3.000,- aufgeteilt werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das sich so ergebende Gehalt den KV-Gehalt nicht unterschreiten darf.
    Die in Ihrem Beispiel B angeführten Buchbeispiele 32,33 (neu 34,35) beziehen sich auf die steuerliche Behandlung im Gehalt enthaltender Überstunden. Bei Ihrem Fall geht es aber um die arbeitsrechtliche Festlegung des Gehalts.

    Sollten Sie dennoch Hilfe benötigen, melden Sie sich einfach wieder.
    Liebe Grüße
    W.Ortner

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