Überstundenpauschale – Abzug vom Gleitzeitkonto?

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  • #65465
    querty
    Teilnehmer

    Hallo,

    da unter den Mitarbeitern unserer Fa. schon öfter über das Thema diskutiert wurde, wir jedoch zu keinem sicheren Ergebnis kamen und auch Recherche auf AK Seiten keine eindeutige Aussage brachte, möchte ich gerne hier nachfragen, wie ihr die Sach- bzw. vor allem die Rechtslage seht.

    Folgende Situation:
    Ich habe einen Arbeitsvertrag mit einer inkludierten 10-stündigen Überstundenpauschale.
    Weiters gibt es ein Gleitzeitkonto und gleitende Arbeitszeit von 7:00 – 19:00 Uhr.

    Nun existiert bei uns folgende Handhabung:
    Ein Mitarbeiter leistet im Monat z.B. 7 Überstunden – er hat dann seine monatlichen 10 Stunden Überstundenpauschale „nicht erfüllt“ und bekommt „-3 Stunden“ auf sein Gleitzeitkonto geschrieben.

    Im Laufe von 4 Monaten macht ein Mitarbeiter nun z.B. 5 Überstunden, 14 Überstunden, 7 Überstunden, 2 Überstunden (gesamt 28).
    Nach diesen 4 Monaten hat er auf seinem Gleitzeitkonto: 40 – 28 = -12 Stunden.
    Er hat also, da er nicht jeden Monat die 10 Stunden ÜP geleistet hat nun sog. Minus-Stunden auf seinem Gleitzeitkonto und der MA wird aufgefordert, doch bitte seine Minus-Stunden auzugleichen. D.h. im nächsten Monat müsste er dann 22 Überstunden leisten, damit sein Gleitzeitstundenkonto wieder auf 0 ist.

    Meiner Meinung nach ist das aber nicht korrekt.
    Die ÜP soll doch ev. anfallende Überstunden gehaltsmäßig abdecken d.h. ich bekomme z.B. 7 Überstunden nicht ausbezahlt sondern diese sind eben durch die ÜP abgedeckt. Die Vorgangsweise, dass man „-3 Stunden“ auf sein Gleitzeitkonto geschrieben bekommt bzw. überhaupt Minus-Stunden bekommt, wenn man die ÜP nicht erfüllt ist meiner Meinung nach nicht korrekt.

    Wie ist eure fachlich fundierte Meinung dazu?

    Vielen Dank + freundliche Grüße
    q. (name nicht genannt)

    #73267
    Mathias
    Teilnehmer

    Bei der Kombination von Gleitzeit und Überstundenpauschale sind Probleme vorprogrammiert.

    Bei Gleitzeit entstehen Überstunden ja erst, wenn der Gleitzeitrahmen überschritten wird (Tagesgrenze, Wochengrenze, vortragbarer Stundensaldo).

    Die Überstundenpauschale steht normalerweise auch dann zu, wenn in einem Monat einmal keine oder weniger Überstunden angefallen sind. Dass dann das Gleitzeitguthaben belastet wird, ist m.E. nicht in Ordnung.

    Aber man müßte sich die vertraglichen Grundlagen einmal genau ansehen (Gleitzeitvereinbarung, Dienstvertrag).

    LG
    Mathias

    #73268
    querty
    Teilnehmer

    Hallo Mathias,

    danke für deine Antwort!
    Das ist auch in gewisser Weise das Problem, dass sich keiner so richtig auskennt, wie die rechtlich korrekte Handhabe bei Kombination von Gleitzeit + Überstundenpauschale ist + daher gibt es unterschiedliche Meinungen dazu.

    Unsere Handhabung: Als Erfüllung der ÜP zählt, wenn man innerhalb der Gleitzeit seine 10 Mehrstunden leistet.
    Überstunden außerhalb des Gleitzeitrahmens sind eigentlich unüblich. Das man die ÜP auch erhält, wenn man an einem Monat nicht die 10 Überstunden leistet ist der Fall + wird auch so gehandhabt.

    Das „Problem“ ist halt, dass man – wie dargestellt – sehr einfach einen Minus-Saldo aufbauen kann, wenn man seine ÜP nicht leistet und dann eigentlich erheblich mehr Überstunden leisten müsste, um diesen Saldo wieder auf 0 zu stellen.

    lg
    query

    #73269
    JB1
    Teilnehmer

    falls ich auch noch was dazu beitragen darf:

    Vertraglich wurde offenbar vereinbart, dass monatlich 10 ÜSt pauschal ausbezahlt werden, egal wie viele ÜSt tatsächlich gemacht werden. Leistet ein Dienstnehmer nun bis zum Ende der Gleitzeitperiode im Durchschnitt mehr als diese 10 monatlichen Überstunden, die bereits bezahlt wurde, wäre am Ende der Periode der Überhang auszuzahlen (im Sinne einer Deckungsprüfung). Leistet der Dienstnehmer bis zum Ende weniger ÜSt als vertraglich vereinbart, müsste der Zeitsaldo am Ende der Periode auf 0 gestellt werden, da es zu Lasten des Dienstgebers geht, wenn weniger ÜSt als vereinbart geleistet wurden. Dass er aber während der laufenden Periode die Leistung von mehr ÜSt fordert, wenn der Mitarbeiter „im Minus“ mit seinen ÜSt ist, ist gerechtfertigt. Der Dienstgeber bezahlt ja auch für durchschnittlich 10 ÜSt pro Monat. Geht es sich dann am Ende trotzdem nicht aus ein Minus zu kompensieren, hat der Dienstgeber Pech gehabt und muss für mehr Überstunden zahlen, als er erhalten hat. Eventuell ist dann eine ÜP zu widerrufen (Widerrufsvorbehalt?).

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