Überstundenberechnung Arbeitszeitgesetzt und KV-Regelung

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  • #62898
    tomtom
    Mitglied

    Hallo liebe Forumsmitglieder,

    Im KV chemische Industrie Arbeiter steht, dass der Überstundengrundlohn ohne SEG und Zulagen als Grundlage zur Berechnung heranzuziehen ist und der 50%íge Zuschlag incl. dieser Zulagen. Im Arbeitszeitgesetz steht jedoch auch für den Grundlohn incl. dieser Zulagen.

    Unser Klient zeichnet die Stunden mit Schmutzzulage nicht auf, es wird nur monatlich der LV ein Betrag bekanntgegeben für die Schmutzzulage und eine Leistungsprämie. zB 0,30 für tatsächlich gearbeiteten Stunden plus Überstunden.(Bsp. 165+20 Üst minus Feiertag mal 0,30). Müsste man nicht jetzt einen Dreimonatsschnitt in die Überstundenberechnung mithineinnehmen, da ja die genaue Zurodnung nicht möglich ist. Und wenn ja, dann nur in den 50%igen Zuschlag laut KV oder auch in den Überstundengrundlohn?

    Danke Tomtom

    #67465
    rkraft
    Teilnehmer

    Lieber Tomtom,

    sofern aufgrund der vom Klienten geführten Aufzeichnungen keine genaue Zuordnung möglich ist (was m.E. bei an sich steuerfreien Zulagen wie zB einer SEG-Zulage mit hoher Wahrscheinlichkeit die Steuerfreiheit gefährdet, da die Abgabenbehörden idR eine genaue Zuordnung zur Zeit und Art der verschmutzenden/erschwerdenden/gefährlichen Tätigkeit verlangen), würde ich für die Überstundenzuschläge im Zweifel auch einen Dreimonatsschnitt hineinrechnen.

    Wenn der Arbeitnehmer die jeweiligen Zulagen (zB Schmutzzulagen) tatsächlich für alle geleisteten Stunden (egal ob Normalarbeitszeit oder Überstunden) erhält, braucht man nicht zusätzlich noch einen Schnitt in den Überstundengrundlohn hineinrechnen, denn sonst würde der Arbeitnehmer die Zulage im Ergebnis womöglich doppelt bekommen.
    In den Überstundengrundlohn wäre die jeweilige Zulage m.E. nur dann reinzurechnen, wenn der Arbeitnehmer die Zulage explizit nur für Arbeiten während der Normalarbeitszeit erhält, obwohl die Voraussetzung für die Zulage (zB verschmutzende Arbeit) auch während Überstundenarbeit vorliegt.

    Habe ich hingegen zB genaue Arbeitszeitaufzeichnungen, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer wirklich nur während der Normalarbeitszeit die Zulagen zu erhalten hat (zB während der angeordneten Überstunden wird keinerlei verschmutzende/erschwerende/gefährliche Tätigkeit verrichtet), dann brauche ich die jeweiligen Zulagen für die Überstundenberechnung überhaupt nicht berücksichtigten (also weder in den ÜSt-Grundlohn noch in die ÜSt-Zuschläge einbeziehen).

    Übrigens ist auch zu bedenken, dass auch für Feiertage das Entgeltausfallprinzip gilt (siehe die Regelungen im ARG). Dh regelmäßig gezahlte Schmutzzulagen etc müssen grundsätzlich auch für das Feiertagsentgelt berücksichtigt werden.

    Schöne Grüße,
    Rainer Kraft

    #67469
    tomtom
    Mitglied

    Sehr geehrter Herr Kraft,

    vielen Dank für die rasche Antwort. In die Zuschläge gehören die SEG und alle sonstigen Zulagen auf jeden Fall hinein.

    Wäre es dann in Ordnung, wenn man die Zulagen pflichtig abrechnet und für die gesamte Arbeitszeit incl Feiertag und Urlaub usw.. Oder ganz genaue Aufzeichnugen, das wird aber eher schwierig sein dies zu bekommen. Habe die LV neu übernommen und möcht zumindest ab jetzt richtig abrechnen.

    Danke tomtom

    #67526
    ulrike
    Mitglied

    Ich möchte dazu noch folgendes ergänzen:

    Wenn eine Schmutzzulage laut tatsächlichen Stunden der Verschmutzung und steuerfrei und auch SV-frei abgerechnet wird, dann handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung. Voraussetzung ist auch, dass die Bekleidung von DN selbst gereinigt wird.
    Diese wäre dann nicht in die Schnittberechnung (Ausfallsprinzip) einzurechnen.

    L.G.

    #67536
    rkraft
    Teilnehmer

    Lieber Tomtom, liebe Ulrike,

    wie von Ihnen zutreffend ausgeführt, gehören in die Überstundenabgeltung die SEG-Zulagen und alle sonstigen Zulagen hineingerechnet, sofern sie Entgeltcharakter haben (siehe den Begriff „Normallohn“ gemäß § 10 AZG).

    In der Praxis erfordert es natürlich einen mitunter beträchtlichen Zeitaufwand, genaue Aufzeichnungen zu führen, wann genaue welche verschmutzenden, erschwerenden, gefährlichen Arbeiten verrichtet wurden. Fehlen solche Aufzeichnungen, hat dies in der Regel die Abgabepflicht zur Folge.

    SEG-Zulagen bleiben übrigens, wenn sie aufgrund der Schnittberechnung (Ausfallprinzip) ins Krankenentgelt eingerechnet werden, abgabenfrei. Bei der Einberechnung ins Urlaubsentgelt und Feiertagsentgelt sind sie hingegen pflichtig.

    Bezüglich Aufwandscharakter einer Schmutzzulage:
    Eine Schmutzzulage hat oft keinen Aufwandsersatzcharakter, weil mit einer Schmutzzulage nicht nur der Aufwand für Reinigung von Kleidung und Körper, sondern auch die Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Arbeitnehmers abgegolten werden soll.
    Das Vorliegen der Voraussetzungen für Steuerfreiheit bzw SV-Freiheit ist für sich alleine rechtlich zwar kein zwingendes Argument für den Charakter als Aufwandsentschädigung (->Nichteinbeziehung in die Schnittberechnung), in der Praxis aber wird diese Faustregel fast immer zutreffen.

    Der Aufwandsersatzcharakter einer Schmutzzulage wird – wie von Ulrike sehr treffend angeführt – insbesondere dann verneint, wenn die Kleidungsreinigung durch den Dienstgeber erfolgt.
    Weiters wird in der Regel Schmutzzulagen, die unabhängig von der jeweils verrichteten und aufgezeichneten Tätigkeit in Höhe eines bestimmten EURO-Betrages oder eines bestimmten Prozentsatzes vom Stundenlohn bezahlt werden, der Charakter als Aufwandsentschädigung versagt.

    Schöne Grüße,
    Rainer Kraft

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