SV sparen durch Quartals-Sonderzahlungen

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  • #63782
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe KollegInnen!

    Heute sind die „Information für Dientgeberinnen und Dienstgeber“ der Krankenkassen zum Thema „Änderung beim Arbeitslosenversicherungsbeitrag“ versandt worden.

    Bei niedrigen Einkommen unter € 1.100,- brutto entfällt der ALV Beitrag,
    danach eine Staffelung bis € 1.350,-. Darüber volle 3 % ALV Beitrag.
    Laufende Bezüge und Sonderzahlungen werden getrennt bewertet.
    Deshalb könnte man die Auszahlungsmodalitäten in der Zukunft verändern.

    Was haltet Ihr von folgenden Beispielen:

    DN mit € 2.000,- Monatsgehalt * 14.
    Ab sofort wird das UZ und WR in 2 Teilzahlungen ausbezahlt:
    Z.B. € 1.000,- im Monat 2,5,8 und 11.
    Somit sind wir in jedem Sonderzahlungsauszahlungsmonat unter der Grenze von € 1.100,-. Man spart 3 % von € 4.000,- = € 120,-

    Falls ein Mitarbeiter z.B. € 3.000,- verdient könnte man ihm € 1.100,- UZ und WR Akonto im März und September auszahlen?

    Der Dienstnehmer ist arbeitsrechtlich besser gestellt, von dieser Seite kein Problem.
    SV Seite: Könnte man mir hier einen „Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten“
    vorwerfen?

    Freue mich auf zahlreiche Wortmeldungen!

    #69386
    Roland
    Teilnehmer

    Servus Martin!

    Da hast du ja wieder den „PV-Fuchs“ ausgepackt.

    Ich melde mich diesbezüglich wieder, wenn ich eine Antwort von meinem Mann bei der OÖ.GKK habe!

    LG

    #69389
    anba
    Teilnehmer

    Hallo Martin, Hallo Roland,

    also ich gebe mal eine Schätzung ab. Hier ein Zitat aus der DG-Info der OÖ GKK:

    „Maßgeblich für den Entfall bzw. die Verminderung des Versichertenanteils zur AV ist immer das im Beitragszeitraum tatsächlich gebührende bzw. geleistete (Brutto-) Entgelt.“

    Die GKK wird sagen, dass die Sonderzahlung lt. KV gebührt und dass es da fixe Termine gibt. Also meiner Ansicht nach nix mit aufteilen.

    Aber warten wir mal was Roland’s GKK-Mann meint (schöne Grüße an ihn!)

    lg, Andreas

    #69403
    Roland
    Teilnehmer

    Lieber Martin, lieber Andreas!

    Das wird euch jetzt wohl beide überraschen:

    Unser Experte von der GKK meint nämlich Folgendes:

    „Es gibt ja bereits KV’s die die SZ Fälligkeit und Auszahlung 4 x
    jährlich vorsehen. Wenn also ein Unternehmen auf diese Art wie
    beschrieben, eine Umstellung der Zahlungsmodalität von UZ, WR
    umstellt und dies auch in Schriftform festhält, also auch mit einer
    Unwiderruflichkeit behaftet, kann aus heutiger Sicht nicht von
    „Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten“ die Rede sein. Es werden
    sicherlich Einzelfälle auftreten, welche genauer zu betrachten sein
    werden.
    Aus Sicht der SV ergibt sich bei Auszahlung und Abrechnung der
    4-geteilten SZ ja insofern kein ersichtlicher Nachteil, zumal die
    SVB auch früher abzurechnen sind.
    Konsequenterweise sind die Sonderzahlungen dann auch bei
    unterjährigem Ein-und Austritt nach der gewählten oder umgestellten Art und Weise
    zu berechnen und mit der SV abzurechnen.“

    Zitat Ende.

    Da hätten wir ja dann doch einen schöne Gestaltungsspielraum!

    LG

    #69413
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo Andreas + Roland!

    Eine tel. Auskunft beim Versicherungsreferat ist zum gleichen Ergebnis wie bei Dir gekommen.
    Manchmal haben die Krankenkassen verschiedene Auslegungen… was bei GPLA´s zu Problemen führen kann.
    @ Andreas: Ich hatte einmal eine Frage an 3 GKK´s gestellt und 3 Antworten erhalten ;))
    Deshalb habe ich noch eine schriftliche Anfrage an die GKK gesendet um Rechtssicherheit zu erhalten.

    Das mit den € 1.100,- Akonto auf UZ und WR ist mir zu heiß. Da verlege ich lieber, wenn möglich“ die Auszahlung von anderen Sonderzahlungen weg vom UZ/WR Monat in einen anderen Monat.

    Schönen Sonntag!
    Martin

    #69417
    Roland
    Teilnehmer

    Servus Martin!

    Die Geschichte mit dem Akonto würde ich auch bleiben lassen und schriftliche Anfrage ist immer gut.

    Ist aber wieder einmal interessant, dass jeder eine andere Meinung hat (ich sage immer: Bei einer Frage an 3 verschiedene Personen kriegst du 4 verschiedene Antworten).

    Schöne Arbeitswoche und

    LG

    #69443
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo!

    Tatsächlich: 3 Krankenkassen und 2 Rechtsansichten.
    Zusätzlich zu Rolands Anfrage bei der OÖGKK habe ich bei der NÖGKK die gleiche Rechtsansicht erhalten.
    Nur die XXX-Krankenkasse hat mir folgende Antwort geschrieben:

    „Die Sonderzahlungen, wenn sie als Sonderzahlungen gelten sollen , müssen ihre Identität halten.
    Jede Tendenz, sie den allgemeinen Beitragsgrundlagen näher zu bringen, ist abzulehnen.
    Daher:
    Auch wenn der Dienstgeber 4x auszahlen sollte, bleibt die Fälligkeit der Verrechnung mit der Kasse
    unverändert.
    Somit ist es ausgeschlossen, dass die SZ-Bemessungsgrundlage für AlVersicherung vermindert wird.
    Hoffe, damit gedient zu haben. …“

    Danach habe ich direkt beim Hauptverband nachgefragt.
    Dort ist man auch der Ansicht, dass auf den Anspruchszeitpunkt abgestimmt werden muß.
    D.h. wenn der Anspruch auf Auszahlung 4 x entsteht, haben wir auch 4 Sonderzahlungen. 🙂
    M.E. sollte dies auch in einem Zusatz zum Dienstvertrag dokumentiert werden.

    Jetzt wäre es noch spannend die Ansichten der anderen 6 Gebietskrankenkassen einzuholen…

    #69450
    Roland
    Teilnehmer

    Servus Martin!

    Das ist wieder einmal spannend!!!

    LG

    #69556
    svnu
    Mitglied

    Hatte (auch) diesbezüglich ein Gespräch mit Hrn.Mag. Dorninger vom Hauptverband:
    Für die quartaslweise Abrechnung der SZ wird der zu diesem Zeitpunkt ausbezahlte Bruttobetrag zur Bemessung herangezogen.
    Was dabei zu beachten ist, ob diese Vorgehensweise durch KV,BV oder Dienstvertrag gedeckt ist, sag ich dazu.

    Im Gegensatz dazu sind zB die Sonderberechnungsvarianten bei den pauschalen SZ-Aufrechnungen von 17% zu beachten: hier muss der Betrag zur Grundlage herangezogen werden, der tatsächlich 2x im Jahr ausbezahlt wird resp. der eben einer zweimaligen Auszahlung entspricht- NICHT der Betrag, der monatlich pauschal hinzugerechnet wird.

    liebe Grüsse

    #69642
    juwel
    Teilnehmer

    über die vorgehnsweis hab ich mir auch schon gedanken gemacht und zwar, als ich ende juli urlaubsbeihilfe für die bauarbeiter ausgerechnet habe. da ist es doch oft der fall, dass nur kurzurlaube angetreten werden. die wenigsten kommen über die grenze zur vollen alv. meine überlegung, ob es vielleicht eine zusammenrechnung event. am jahresende gibt? nachdem aber auch bei 2 aufrechten dv keine zusammenrechnung vorgenommen wird, gehe ich davon aus, dass dies nicht der fall ist. und wenns bei den bauarbeitern, die bei der gleichen gkk wie die meisten auch sind, ok ist, warum dann nicht bei anderen branchen auch.
    habe einen klienten, der die sonderzahlungen schon ewig quartalsweise ausbezahlt und bei einer gplaprüfung wollte die prüferin nur die vereinbarung über die quartalsauszahlung sehen.

    #69643
    svnu
    Mitglied

    bei den Bauarbeitern ist das ja sowieso durch gesetz/KV usw vorgesehen.
    Nur individuell stellt ein Problem dar.
    Oder eine plötzliche Änderung, wenn es jahrelang ganz anders gemacht wurde, das wär auch ein bissl auffällig… wenn es nicht ausreichend gedeckt ist.

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