Steuerfreie Überstundenzuschläge § 68

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  • #62431
    Anonymous
    Teilnehmer

    Bitte um Tipps:

    Bei uns gilt Gleitzeitregelung für alle Mitarbeiter. Darüberhinaus gibt es Mitarbeiter mit all-in-Vereinbarungen („mit dem Gehalt sind sämtliche Mehrleistungen abgegolten“ (wieviele Std. das sind, wird nicht genannt).
    Auch diese MA dürfen – nach der Gleitzeitregelung – ZA nehmen. Das Zeiterfassungssystem zählt nur die Stunden (addiert also keine Zuschlagszeiten o.ä.). Wenn am Monatsende der Saldo größer als 20 h ist, wird bei diesen pauschalierten MA auf 20 h „abgeschnitten“.
    Mein Vorgänger hat einfach alle diese MA mit den steuerbegünstigten Üst-Zuschlägen 43,– „bedacht“, und diese sind das nun natürlich gewöhnt. Einige sind auch außer Zweifel, da regelmäßig der Saldo um etliche (20-80) Stunden auf 20 reduziert wird.
    Es gibt aber auch einige MA, die zwar manchmal die Sollzeit überschreiten, aber dennoch soviel ZA konsumieren, dass sie unter dem 20-Stunden-Saldo bleiben. Müsste ich denen die 43,– Begünstigung streichen ?
    Mein Vorgänger hat kürzlich mit einem GPLA-Prüfer darüber gesprochen. Dieser war der Ansicht, die Zuschläge würden doch als steuerfrei anerkannt werden. Wenn die Sollzeit überschritten wird, wäre es unerheblich, ob diese Üst dann als Zeitausgleich wieder konsumiert würden. (??)
    Bitte um Ihre Meinung !

    #66369
    Anonymous
    Teilnehmer

    Hallo Ingrid!

    Wenn mit dem 20 Stunden Saldo gemeint ist, dass diese Mitarbeiter über die Normalarbeitszeit hinaus 20 Stunden Mehrleistungen erbracht haben, können die 5 50%igen Überstundenzuschläge lohnsteuerfrei abgerechnet werden.
    Dass der Saldo >= 5 Stunden sein muß ist wohl klar.

    Es heißt ja immer wieder, dass bei all-in-Vereinbarungen dann die 5 steuerfreien Überstunden herausgeschält werden dürfen, wenn der Zeitnachweis gegeben ist. Dies dürfte bei Ihnen ja der Fall sein.

    Es muß ja – unabhängig von den all-in-Vereinbarungen – auch in der Gleitzeitvereinbarung festgehalten sein, wie die Mehrleistung zu bewerten ist.

    LG von Elisabeth

    #66370
    Anonymous
    Teilnehmer

    Liebe Elisabeth,
    der 20-h-Saldo kommt aus der Gleitzeitvereinbarung – alles, was unter 20h ist, gilt als „Gleitzeit“(zulässige Unter-bzw. Überschreitung d. tägl. Sollzeit während des Monats). (Außer, es sind angeordnete Üst, die „normalen“ Mitarbeitern bezahlt werden). Die „normalen“ MA sollten tunlichst mit den täglichen Schwankungen insgesamt unter 20h am Monatsende bleiben.
    Bei Austritt wird dann alles, was unter 20 h ist, als Mehrstunde, alles, was darüber ist, als Überstunde ausgezahlt.

    Darum bin ich ja auch nicht sicher, ob man das wirklich noch als Überstunden bezeichnen kann, die noch dazu steuerbegünstigt sind, wenn ein all-in-Mitarbeiter soviel Zeitausgleich konsumiert, dass er sogar unter dem 20h-Saldo bleibt. (Wenn er regelmäßig weit über 20 Stunden im Saldo hat und die Stunden >20 ihm dann „gekappt“ werden, fühle ich mich (in bezug auf die Steuerfreiheit der Üst) wohler, weil ihm ja dann Zeitguthaben „weggenommen“ wird, das ja durch die all-in-Vereinbarung gedeckt ist.

    Eine andere Meinung besagt wieder, dass nach VwGH-Rechtssprechung gar keine Zuschlagssteuerbefreiung in Anspruch genommen werden darf, weil bei all-in-Mitarbeitern nicht festgelegt ist, wieviele Stunden damit abgegolten sind. Nach dieser Aussage würden nur die Prüfer (noch) nicht so streng mit den 50%-Üst-Zuschlägen umgehen (aber wer weiß, wie lange noch)

    Auf jeden Fall vielen Dank für die Stellungnahme !

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