Sonderzahlungs-Rückrechnung im Handel

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    Belinda
    Teilnehmer

    Ein Klient bezahlt nur in den Monaten, in denen Sonderzahlungen abgerechnet werden, KommSt/DB/DZ – in der Regel also im Juni und im November.

    Nun ist die einzige Dienstnehmerin unberechtigt vorzeitig im August ausgetreten. Sie hat bereits den vollen Urlaubszuschuss erhalten.

    Nach dem KV für Handelsangestellte gibt es bei dieser Lösungsart die Möglichkeit, den zuviel bezahlten UZ rückzurechnen.

    Variante 1: Monat Juni wird hinsichtlich des UZ aufgerollt > Folge ist eine rückwirkende Verminderung von KommSt/DB/DZ, da die gesamten Bruttobezüge nur noch EUR 1.186,52 betragen und somit der Freibetrag von EUR 1.095,00 zum Abzug gebracht werden kann (was in der ursprünglichen Abrechnung nicht der Fall war).

    Variante 2: Der zuviel bezahlte UZ wird im Endabrechnungsmonat (August) einfach von der noch auszuzahlenden WR abgezogen. In diesem Fall bleiben DB/DZ/KommSt im Juni gleich wie vorher. Im Endabrechnungsmonat sind diese Abgaben sowohl in der einen als auch in der anderen Variante nicht zu bezahlen, da in keinem Fall die EUR 1.095,00 überschritten werden.

    Welche ist die richtige Variante (bei Var. 1 hat man abgabenmäßig doch einen kleinen Vorteil)?

    Vielen Dank für Ihre kompetente Auskunft!

    #67312
    rkraft
    Teilnehmer

    Liebe Belinda,

    meiner Ansicht nach ist eindeutig die von Ihnen angeführte Variante 2 zutreffend. Dies ergibt sich daraus, dass im Bereich DB, DZ und KommSt das ZUFLUSSPRINZIP gilt. Somit kommt es nicht auf eine rückwirkende „Anpassung“ bzw Aufrollung an, sondern es sind die jeweils zugeflossenen Bezüge entscheidend.

    Schöne Grüße,
    Rainer Kraft

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