Sonderzahlung und Überstundenpauschale

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  • Dieses Thema hat 2 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 14 Jahren von ornett.
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  • #64734
    ornett
    Teilnehmer

    Hallo!!!

    Ich finde, das ist ein sehr schwammiges Thema und hätte dazu gerne einmal Eure Meinung gewußt:

    Beispiel:

    DN erhält seit Jahren (!!!) monatlich eine Überstundenpauschale für 10 Ü-Std. (diese werden auch regelm. geleistet).

    Muss diese Pauschale nun bei den Sonderzahlungen berücksichtigt werden oder nicht??? Oder nur beim Urlaubsgeld???

    Hier ein Auszug aus dem (betroffenen) Kollektivvertrags (Allg. Gewerbe), dem Generalkollektivvertrag sowie dem Urlaubsgesetz:

    KOLLEKTIVVERTRAG

    (11) Sind regelmäßige Überstunden gemäß § 2 Abs 2, 2. Satz des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Urlaubsentgelts bei Bemessung des Urlaubsentgelts mit zu berücksichtigen, so gelten Überstunden dann als regelmäßig, wenn sie in mindestens 7 der letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt geleistet worden sind. Für die Ermittlung des Durchschnitts sind ebenfalls die letzten 12 Monate heranzuziehen.

    (6) Die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist 1/150 des Monatsgehaltes. Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundlagen erscheinen alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung berücksichtigt (…)

    GENERALKOLLEKTIVVERTRAG

    § 2 Entgeltbegriff
    1. Als Entgelt im Sinne des § 6 Urlaubsgesetz gelten nicht Aufwandsentschädigungen sowie jene Sachbezüge und sonstigen Leistungen, welche wegen ihres unmittelbaren Zusammenhanges mit der Erbringung der Arbeitsleistung vom Arbeitsnehmer während des Urlaubes gemäß § 2 Urlaubsgesetz nicht in Anspruch genommen werden können.
    Als derartige Leistungen kommen insbesondere in Betracht: Tages- und Nächtigungsgelder, Trennungsgelder, Entfernungszulagen, Fahrtkostenvergütungen, freie oder verbilligte Mahlzeiten oder Getränke, die Beförderung der Arbeitsnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers sowie der teilweise oder gänzliche Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
    2. Als Bestandteil des regelmäßigen Entgelts im Sinne des § 6 Urlaubsgesetz gelten auch Überstundenpauschalien sowie Leistungen für Überstunden, die auf Grund der Arbeitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Hat der Arbeitnehmer vor Urlaubsantritt regelmäßig Überstunden geleistet, so sind diese bei der Entgeltbemessung im bisherigen Ausmaß mit zu berücksichtigen, es sei denn, dass sie infolge einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalles (z. B. wegen Saisonende oder Auslaufen eines Auftrages) nicht oder nur in geringerem Ausmaß zu leisten gewesen wären.

    URLAUBSGESETZ

    Urlaubsentgelt
    § 6. (1) Während des Urlaubes behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das Entgelt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
    (2) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf für die Urlaubsdauer nicht gemindert
    werden.
    (3) In allen anderen Fällen ist für die Urlaubsdauer das regelmäßige Entgelt zu zahlen. Regelmäßiges Entgelt ist jenes
    Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre.
    (4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten
    ist das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten dreizehn voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten zu berechnen.
    (5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl Nr 22/1974, kann geregelt werden,
    welche Leistungen des Arbeitgebers als Urlaubsentgelt anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Regelung der Höhe des
    Urlaubsentgeltes kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs 3 und 4 geregelt werden.
    (6) Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer im voraus zu zahlen.

    Vielen, vielen Dank schon mal für Eure Mühe – ich (als Newbie) bin da ziemlich überfordert… ;-)))

    Annette

    #71519
    Willi
    Mitglied

    Im gegenständlichen Fall ist die Überstundenpauschale nicht in die Sonderzahlungen einzubeziehen, da der KV das nicht vorsieht und einzelvertragliche Vereinbarung diesbezüglich offenbar nicht besteht.

    Und mit „Urlaubsgeld“ meinst Du vermutlich das UrlaubsENTGELT. Da sind regelmäßig geleistete Überstunden einzubeziehen, allerdings gilt das nur bei Einzelabrechnung von Überstunden. Denn bei einer Überstundenpauschale bekommt der AN die Pauschale sowieso, egal ob er arbeitet, urlaubt oder krank ist.

    #71522
    ornett
    Teilnehmer

    Aaaaah, da gibt/gab es einen kleinen Denkfehler meinerseits:

    UrlaubsGELD ist nicht gleich UrlaubsENTGELT…

    Tja, was soll ich sagen… dass ich hoffentlich nicht die erste und letzte bin, die das am Anfang ihrer PV-Karriere verwechselt.

    Vielen Dank für die furchtbar schnelle Antwort… manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht.

    LG,

    Annette

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