Sonderurlaub bei Umzug

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  • #65292
    Gaby
    Teilnehmer

    Hallo liebe ALLE!
    Gibt es eine Regelung im AZG oder Ang.G über Umzugstage die zu gewähren sind?
    Wir haben keinen KV – Chef meint, wenn nix im Gesetz steht, gewährt er nichts (nachdem dies aber Jahrelang so gehandhabt wurde…) Ich konnte bis jetzt außer dem § 8/3 nichts finden…
    Vielen lieben DANK.

    #72913
    JB1
    Teilnehmer

    Hallo,

    § 8 AngG ist die Basis für alle Entgeltfortzahlungen die in KV’s geregelt sind (der KV sieht speziellere, genauere Regeln vor). Das heißt aber nicht, dass wenn es keinen KV gibt § 8 AngG „hinfällig“ wird – es ist nur schwieriger zu bestimmen wie viel Freizeit (Mindestanspruch!) in gewissen Fällen zusteht. Die „anderen wichtigen Dienstverhinderungsgründe“ des § 8 Abs 3 lassen sich grob in familiäre Pflichten, sittliche bzw religiöse Pflichten, öffentliche Pflichten, faktische Verhinderungen und den Arztbesuch gliedern, denn der Ursprung der Hinderungsgründe liegt teils in der Rechtsordnung, teils in Pflichten, die sich aus Moral und Herkommen ableiten, und zuletzt in einer faktischen Unmöglichkeit zur Leistung auf Seiten des AN.

    Die Entgeltfortzahlung hat auch hier nach Maßgabe des Lohnausfallsprinzips zu erfolgen. Was die Anspruchsdauer anlangt, spricht § 8 Abs 3 von einer verhältnismäßig kurzen Zeit, während welcher der Entgeltanspruch erhalten bleibt. Welcher Zeitraum darunter zu verstehen ist, ist umstritten. Verschiedentlich wurde die Auffassung vertreten, dass im Hinblick auf die alte Fassung von § 1154b ABGB dieser Zeitraum eine Woche nicht übersteigen dürfe. Doch auch im ABGB ist diese Begrenzung inzwischen gefallen. Es ist daher im Einzelfall durchaus auch für eine eine Woche übersteigende Dienstverhinderung das Entgelt fortzuzahlen.

    Umstritten war, ob dort, wo die Dienstverhinderung länger als eine Woche oder eine verhältnismäßig kurze Zeit dauert, das Entgelt gar nicht oder für eine verhältnismäßig kurze Zeit weiterzuzahlen ist. Die Praxis hat jedoch stets den Höchstanspruch zuerkannt. Es wäre wohl auch sozialpolitisch widersinnig, den durch eine längere Verhinderung betroffenen AN zur Gänze von einer Lohnfortzahlung auszuschließen. Die Dienstverhinderung ist ohnehin auf das notwendige zeitliche Ausmaß zu begrenzen. Auch ist immer zu prüfen, ob es dem AN nicht möglich und zumutbar ist, die hindernde Verrichtung in der dienstfreien Zeit zu bewerkstelligen. Im Falle einer Gleitzeitvereinbarung gebührt der Entgeltfortzahlungsanspruch im Rahmen der festgelegten fiktiven Normalarbeitszeit und nicht nur in der Kernzeit.

    Die einzelnen KV sehen regelmäßig eine gewisse zeitliche Begrenzung der Entgeltfortzahlungspflicht vor (zB für eigene Eheschließung zwei Arbeitstage usw). In den AngestelltenKV bewirken derartige zeitliche Fixierungen jedoch nur die Festlegung von Mindestansprüchen. Eine entgeltpflichtige Verhinderung über diese Fixierung hinaus ist auf Grund des zwingenden Charakters der gesetzlichen Bestimmung ohne weiteres möglich.

    Die Entgeltfortzahlung gebührt bei jeder neuen Verhinderung in vollem Umfang.

    Du kannst deinem Chef daher sagen, dass § 8 AngG die gesetzliche Grundlage darstellt und er daher sehr wohl verpflichtet ist, die Entgeltfortzahlung zu gewähren.

    LG Julia

    #72914
    Gaby
    Teilnehmer

    Ja das hab ich ihm gesagt, meiner Meinung nach fällt ein Umzug aber nicht unter „wichtige, die Person betreffende Gründe“, da man sich diesen ja sehr wohl einteilen kann…
    lg
    Gaby

    #72915
    JB1
    Teilnehmer

    das kann man so definitiv nicht sagen, sonst würden nicht beinahe alle KV’s mindestens 2 Tage vorsehen. Wenn zB eine Umzugsfirma beauftragt wurde, arbeitet diese am Wochenende nicht und es ist sehr wohl unter der Woche notwendig beim Packen zu helfen oder zumindest anwesend zu sein und die Tätigkeit zu überwachen. Das ist nur einer von 1000 möglichen Fällen…

    „Andere“ wichtige, die Person des Dienstnehmers betreffende Gründe iS des Abs 3 sind nicht nur Gründe, die in der Person des Dienstnehmers entstanden sind, sondern auch solche, die ihn angehen und ihn entweder durch ihre unmittelbare Einwirkung an der Dienstleistung hindern, oder nach Recht, Sitte oder Herkommen wichtig genug erscheinen, um ihn davon abzuhalten.
    Ein solcher Grund ist zB die Teilnahme an der Silbernen Hochzeit des Onkels und Ziehvaters, die Teilnahme am Begräbnis eines Verwandten, die Erkrankung und Pflegebedürftigkeit des sechsjährigen Kindes der Lebensgefährtin, auch wenn man mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, nur dann, wenn die Pflege durch eine andere Person als den Lebensgefährten nicht möglich ist, die Begleitung der 14-jährigen Tochter zum Flughafen, um sie dort der Flugbegleiterin zur weiteren Betreuung zu übergeben, eine nicht ganz geringfügige Verspätung eines nach Fahrplan verkehrenden Verkehrsmittels, die erforderliche Anwesenheit in der Wohnung des Arbeitnehmers zwecks Behebung einer Telefonstörung, das Aufsuchen des Arbeitsgerichts zur Klärung strittiger Fragen für eine kurze (2 1/2stündige) Zeit, die Vorladung zu einem Gerichtstermin, der Besuch eines Rechtsanwalts nur unter besonderen Voraussetzungen, etwa wenn es sich um eine unaufschiebbare Angelegenheit des Dienstnehmers handelt, der Rechtsanwalt also zB für ihn unmittelbar bevorstehende Verhandlungen oder vor dem Ablauf stehende Fristen wahrzunehmen hat und eine Besprechung mit ihm außerhalb der Arbeitszeit nicht mehr möglich ist,…
    UND DAS SIND NUR BEISPIELE DIE AUSJUDIZIERT SIND!

    Ich würde euch anraten, eine diesbezügliche Richtlinie (die sich an einem Branchen-nahen KV orientiert) zu erstellen, damit in Zukunft keine Diskussionen entstehen.

    #72917
    JB1
    Teilnehmer

    was mir noch dazu eingefallen ist: da du geschrieben hast, dass ihr in der Vergangenheit

    #72918
    JB1
    Teilnehmer

    sorry jetzt ist mir der Computer „abgestürzt“…
    was ich sagen wollte: ihr werdet überdies eine betriebliche Übung haben!

    #72921
    Gaby
    Teilnehmer

    Das ist unserem Chef leider völlig egal.
    trotzdem danke!

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