SEG-Zulagen

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    Beiträge
  • #62909
    tp
    Mitglied

    S.g. Damen und Herren,

    Habe bzgl. Zulagen im BAGS eine Frage. Im §31 BAGS ist die Gewährung von SEG-Zulagen geregelt, jedoch nicht genauer ausgeführt. Im EstG wir im SEG-Zuschläge hauptsächlich im Bezug auf körperliche Gefährdung oder Erschwernisse gesehen.
    Weiss jemand wie das im Bezug auf psychische Erschwernis- & Gefährdungspotentile geregelt ist. Ich arbeite in einer Wohngemeinschaft in der verhaltensauffäligen Jugendlichen betreut werden. Die Argumentation meines Vorgesetzten ist dass die Gefahren und Erschwernisse bereits mit der Einstufung in die Verwendungsgruppe abgegolten sind. Im alten Entgeltschema weden diese Zulagen jedoch bezahlt. Hat jemand zu diesem Thema Erfahrungen, bzw. weiss jemand über konkrete Rechtsprechung dazu ?

    mit der Hoffnung auf rege Antwort
    mfg
    tp

    #67496
    rkraft
    Teilnehmer

    Liebe/r TP,

    der Kollektivvertrag für Arbeitnehmer der Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS-KV) sieht im § 31 tatsächlich – wie Sie zutreffend anführen – nur in sehr allgemein gehaltener Weise eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage für „Arbeitnehmerinnen, die unter erschwerten Bedingungen arbeiten“ vor, ohne Details zu definieren.

    Der Umstand, dass der Kollektivvertrag eine solche Zulage vorsieht, entkräftet m.E. eindeutig das Argument, dass Gefahren und Erschwernisse mit der Einstufung in die Verwendungsgruppe allgemein abgegolten sind. Wäre dieses Argument zutreffend, bliebe ja für die SEG-Zulage überhaupt kein Raum. Abgegolten sind daher mit dem Entgelt laut Einstufung nur jene Verschmutzungen, Erschwernisse bzw Gefährdungen, die nicht die maßgebliche „AUSSERORDENTLICHKEITS-Schwelle“ überschreiten. Wo hier die Grenze liegt, ist aber nun infolge der schwammigen KV-Regelung nicht messerscharf festzustellen.

    Ich denke, dass man sich auch für die arbeitsrechtliche Beurteilung gemäß dem BAGS-KV an den steuerlich herausgearbeiteten Kriterien orientieren wird können. Und da ist es durchaus anerkannt, dass nicht nur physische, sondern AUCH PSYCHISCHE FAKTOREN eine ERSCHWERNIS bewirken können (eine psychisch bedingte Verschmutzung oder Gefährdung wird hingegen kaum in Betracht kommen).

    So wird zB innerhalb der Berufsgruppe Ärzte den Ärzten in Unfall-, Intensivstationen und psychiatrischen Stationen der erschwerende Charakter der Tätigkeit zugestanden. In der Berufsgruppe Pflegepersonal in Krankenanstalten wird zB ebenfalls bei der Tätigkeit in Unfall-, Intensivstationen und in psychiatrischen Stationen die Erschwernis anerkannt; ebenso im Falle von Tätigkeiten mit kurzfristigen medizinischen Entscheidungen ohne Anstaltsarzt (siehe zu all diesen Beispielen die Rz 1136 Lohnsteuerrichtlinien).
    Diese von der Finanz anerkannten Beispiele zeigen, dass sehr wohl psychische Erschwernisse in Betracht kommen.

    Ob letztlich eine analoge Anwendung auf die Betreuung verhaltensauffälliger Jugendlicher in einer Wohngemeinschaft in Frage kommt, ist schwer zu beurteilen, ich fürchte aber (bloß gefühlsmäßig, ohne eine fundierte Grundlage dafür bieten zu können), dass die Finanz dies eher verneinen würde.

    Interessant wäre, wenn Sie eine Anfrage nach § 90 EStG ans zuständige Betriebsstättenfinanzamt stellen würden. Damit könnte man zumindest die steuerliche Seite etwas aufhellen:
    Für eine § 90-Anfrage ist nur ein formloses Schreiben an das Finanzamt nötig, in dem Sie möglichst KONKRET den Sachverhalt schildern und die zu beurteilende Lohnsteuerfrage formulieren. Am besten Sie führen dabei Ihre Rechtsmeinung (in der Sie kurz die besonderen Erschwernisfaktoren hervorheben, zB typisch auftretende, den Betreuer besonders belastende Verhaltensstörungen der Schützlinge) an und ersuchen die Finanz um Bestätigung Ihrer Rechtsmeinung. Die Finanz muss auf eine solche Anfrage laut Gesetz tunlichst binnen 14 Tagen schriftlich antworten.

    Schöne Grüße,
    Rainer Kraft

    #67530
    tp
    Mitglied

    S.g. Hr. Kraft,

    Vielen Dank für ihre Anregung.
    noch eine Kurze info für alle die mit dem BAGS beschäftigt sindund für die vieles noch so unklar ist wie für mich. Im ÖDB-Verlag ist kürzlich eine interessante kommentierte Ausgabe zum BAGS-KV erschienen.

    Kommentierte Kollektivverträge Nr. 5
    Günther Löschnigg
    Reinhard Resch
    Die aktuelle Kommentierung des BAGS-Kollektivvertrages

    Viel Spass 💡 beim lesen

    tp

    #67538
    rkraft
    Teilnehmer

    Liebe/r Herr TP,

    das von Ihnen zitierte Buch kann man ganz sicher weiterempfehlen, wenngleich natürlich die Kommentierung da oder dort – was aber beim ÖGB-Verlag (trotz der fachlich einwandfreien und tollen Qualität) naheliegend ist – die Dinge doch eher durch die Arbeitnehmerbrille als durch die Arbeitgeberbrille betrachtet.

    Schöne Grüße,
    Rainer Kraft

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