Schnittberechnung – steuerpflichtige Diäten

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  • Dieses Thema hat 3 Antworten und 4 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 13 Jahren von Lena30.
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  • #62918
    Martin
    Teilnehmer

    Neuerdings sind die steuerpflichtigen Diäten in die Bemessungsgrundlage der Abfertigungsberechnung einzurechnen. (OGH 30.03.2005, 8 ObA87/05k)
    Artikel in PV-Info Heft Nr. 7

    Wie ist es nun mit dem Kranken- Feiertags- und Urlaubsschnitt?

    Bei der Krankenkasse erhalte ich unterschiedliche Auskünfte…
    Da bei einer Prüfung nach „Anspruchsprinzip“ geprüft wird, ist das Jahr 2006 noch sanierungsfähig.

    #67542
    mm
    Teilnehmer

    lieber herr martin!

    laut gkk nö und ard online:
    „Abzuwarten bleibt, welche Auswirkungen diese Entscheidung (Anm: OGH 30. 3. 2006, 8 ObA 87/05k) auf andere Bereiche – wie etwa die Entgeltfortzahlung in anderen Nichtleistungsfällen (Krankheit, Feiertag, Dienstverhinderung) – haben wird. Zur Urlaubsersatzleistung bezog der OGH nur deswegen keine Stellung, da hierzu ein entsprechender Parteienantrag fehlte. (BS) „

    gkk nö meinte dazu, dass man in der praxis so vergehen sollte, wie man möchte….. 😯 bleibt noch dem ogh zur entscheidung überlassen….

    kann leider nicht mit mehr informationen dienen…
    lg
    mm

    #67557
    rkraft
    Teilnehmer

    Lieber Martin, lieber mm,

    die erwähnte OGH-Entscheidung behandelt zwar das angesprochene Problem nicht, lässt aber m.E. doch stark vermuten, dass jene Argumente, die vom OGH für die Bejahung der Einbeziehung STARK ÜBERHÖHTER ABGABEPFLICHTIGER DIÄTEN in die Abfertigung ins Treffen geführt werden, auch für die Einbeziehung in Kranken-, Feiertags- und Urlaubsentgelt passen.

    Dafür spricht insbesondere, dass jeweils der arbeitsrechtliche Begriff „Entgelt“ (im Gegensatz zur bloßen Aufwandsentschädigung) Anknüpfungspunkt ist:
    Sowohl § 23 AngG (Abfertigung), als auch die einschlägigen Entgeltfortzahlungsbestimmungen im § 8 AngG und im EFZG, im § 6 Urlaubsgesetz und im § 9 ARG stellen grundsätzlich auf einen sehr ähnlichen Entgeltbegriff ab.
    Eine 100%ige Abklärung kann und wird aber wohl der OGH selbst im nächsten Anlassfall herbeiführen.

    Was die Vorgangsweise der Gebietskrankenkassen betrifft:
    Keine Sorge, es wird – so fürchte ich – wahrscheinlich früh genug eine Aussendung der GKK´s kommen, in der die Einbeziehung der abgabepflichtigen Diäten in Kranken-, Urlaubs-, Feiertagsentgelt als verpflichtend mitgeteilt wird.
    Solange die Auskünfte der GKK´s aber noch eher verhalten sind (so wie etwa die von mm geschilderte Auskunft der NÖGKK), braucht man – so meine ich – keinen „vorauseilenden Gehorsam“ an den Tag legen.
    Es bleibt in jedem Fall zu hoffen, dass die GKKs – sollten sie wie ich befürchte in der Zukunft irgendwann die Pflicht zur Einbeziehung abgabepflichtiger Diäten in Kranken-, Urlaubs-, Feiertagsentgelt vertreten – keinesfalls eine rückwirkende „Sanierung“ verlangen werden.

    Schönes Wochenende,
    Rainer Kraft

    #72644
    Lena30
    Teilnehmer

    In unserer Firma läuft gerade die GPLA-Prüfung für die Jahre für die Jahre 2006-2010. Die Prüfer sind von der NÖ GKK und vertreten die Meinung, dass die steuerpflichtigen Diäten auf jeden Fall in die Schnitte (Krank, Urlaub, Feiertag) einzubeziehen sind. Wir haben den Kollektivvertrag Metall-Industrie. Die Prüfer stützen sich auf das OGH Urteil von 2006 wonach in die Abfertigungsberechnung die steuerpfl. Diäten einzubeziehen sind, da diese als regelmäßiges Entgelt gesehen werden, da diese im KV-Metall übermäßig hoch angesetzt sind.

    Wir haben diese Schnittberechnung nicht durchgeführt, da wir der Meinung sind, dass diese Diäten Aufwandsentschädigungen sind und daher nicht relevant für das Kranken- Urlaubs- und Feiertagsentgelt sind. Ist es gerechtfertigt, dass uns für 5 Jahre die Schnittberechnung nachvverrechnet wird? Ich habe von der NÖ GKK keine Stellungnahme/ Beitrag auf der Homepage gefunden, die besagt, dass dieses Urteil auf die Schnittberechnung Krank, Urlaub und Feiertag umzumünzen ist.

    Deshalb explizit die Frage ob diese Vorgehensweise gerechtfertigt ist, da es meines Wissens noch keine Judikatur dazu gibt (?) und ob es Sinn macht diesen Bescheid anzufechten?

    Danke
    Lena

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