SB Parkplatz bei Parkscheinen?

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  • #62876
    Jenny
    Teilnehmer

    Der Dienstgeber gibt seinem Dienstnehmer Parkscheine (in Wien) damit er während der Arbeitszeit in der Kurzparkzone parken kann.

    Ist der Sachbezugswert mit den tatsächlichen Kosten der Parkscheine, oder pauschal mit € 14,53 monatlich anzusetzen.

    Grüsse
    Jenny

    #67413
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Jenny!

    Mit € 14,53, da eindeutig rein beruflich bedingt!

    LG

    #67499
    rkraft
    Teilnehmer

    Hallo Jenny, hallo Roland,

    so sympathisch mir die Variante erscheint, als Sachbezug bloß die pauschalen EUR 14,53 anzusetzen, fürchte ich doch, dass die Finanz möglicherweise anderer Meinung wäre:
    Der Grund liegt m.E. darin, dass es sich um KEINEN ARBEITGEBEREIGENEN Parkplatz handelt. Man kann wohl auch nicht von einem durch den Arbeitgeber angemieteten Parkplatz sprechen.
    Auch wenn die Parkscheine daher nur für den Zeitraum während der Arbeitszeit vom AG zur Verfügung gestellt und vom AN verwendet werden, fürchte ich, dass man korrekterweise die Kosten der Parkscheine ansetzen müsste.
    Allerdings ist die Finanz ja immer wieder (zum Glück manchmal auch für positive) Überraschungen gut und sieht die Sache hoffentlich doch etwas lockerer als von mir befürchtet.
    Vielleicht wird das Problem ja in einem der kommenden Lohnsteuerprotokolle behandelt.

    Schöne Grüße,
    Rainer Kraft

    #67500
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Jenny, hallo Rainer!

    Das stimmt schon, aber ich würde mich auf die RZ 195 aus den LST-RL stützen, die folgendes besagt:

    195
    Der Sachbezugswert gemäß § 4a der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001, in Höhe von 14,53 Euro monatlich stellt einen Mittelwert dar, der sowohl bei arbeitgebereigenen Garagen- oder Abstellplätzen, als auch bei solchen, die vom Arbeitgeber angemietet werden, und zwar unabhängig von der Höhe der dem Arbeitgeber erwachsenden Kosten, anzusetzen ist. Kostenersätze mindern den anzusetzenden Sachbezugswert, über den Sachbezugswert hinausgehende höhere Kostenersätze führen nicht zu Werbungskosten. Als Kostenersatz ist die effektive Kostenbelastung des Arbeitnehmers, somit der Bruttowert (inklusive Umsatzsteuer) anzusetzen.

    Sicher ist es kein „angemieteter Parkplatz“, aber dem Grunde nach ist es im Ergebnis doch gleich, ob es jetzt ein „fixer“ Abstellplatz ist oder ein „variabler“ wie in diesem Beispiel. V.a. würde ich als Argument die Textstelle „unabhängig von der Höhe dem AG erwachsende Kosten“ anführen.
    Könnte natürlich die Finanz auch anders auslegen; vielleicht wäre eine Auskunft des Finanzamtes gem. § 90 eine Möglichkeit, Licht ins Dunkel zu bringen.

    Schöne Grüße

    #67503
    rkraft
    Teilnehmer

    Hallo Roland,

    wie bereits in meinem vorigen Posting deponiert, wäre mir die Gleichstellung „variabler“ Parkplatz mit einem echten angemieteten Parkplatz durchaus sympathisch. Die immer wieder erkennbaren strengen Tendenzen der Finanz stimmen mich aber nicht so optimistisch, dass dies von der Finanz tatsächlich so großzügig ausgelegt würde.

    Ich werde versuchen, zu dieser Frage eine Meinung der Finanz einzuholen. Sobald ich eine Rückmeldung habe, werde ich das im Forum mitteilen.

    Schönes Wochenende,
    Rainer

    #67504
    Roland
    Teilnehmer

    Lieber Rainer!

    Vielen Dank für deine Bemühungen!

    Liebe Grüße

    #67510
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo!

    Ich hatte heute einen ähnlichen Fall:
    Pauschalierte Parkometerabgabe in Wien. Da zahlt man für mind. 3 Monate die Parkscheine im voraus um € 254,25 und kann dann in den Kurzparkzonen zwischen 0 und 24 Uhr parken. Genaueres im Link:
    http://www.wien.gv.at/amtshelfer/finanzen/abgaben/parkometerabgabe.html

    Ein Anruf beim BMF betreffend der LSt-Behandlung ergab folgendes:
    Ein Sachbezug wie in den LSt Richtlinien RZL 188 ff ist nicht gegeben. Es ist der tatsächliche Wert zu nehmen.
    Lt. BMF ist gleiche Bewertung auch für Parkscheine zu machen wenn der Dienstnehmer am Arbeitsplatz auf DG-Kosten parkt..

    Wie die Prüfung der Verwendung zwischen beruflich veranlaßten parken bei Dienstreisen in Wien und dem „privaten“ parken am Arbeitsplatz geschehen soll ist mir unklar. Von einem „Parkbuch“ habe ich noch nicht gehört.
    Diese Frage stellt sich auch für Botendienstfahrer, Pizzaflitzer etc. welche tatsächlich die pauschalierte Parkometergebühr überwiegend beruflich nutzen.
    Fazit: Werden diese Parkkosten in der Buchhaltung unter „Kfz-Kosten“ geführt und kein Sachbezug angesetzt, wird bei einer Lst-Prüfung kaum eine Frage danach aufkommen. (ohne Gewähr 8))

    Grüsse
    Martin

    #67513
    rkraft
    Teilnehmer

    Lieber Martin,

    ja diese pauschalierte Parkometerabgabe kenne ich aus eigener Erfahrung. Habe diese Pauschalabgabe vor einigen Jahren auch beim Magistrat beantragt und bezahlt (das wurde mir dann aber mit der Zeit zu teuer, sodass ich irgendwann wieder auf die Öffis umgestiegen bin… 🙂 )

    Wird vom Arbeitgeber die pauschalierte Parkometerabgabe übernommen, ist es m.E. diskussionslos klar, dass da grundsätzlich ein Sachbezug entsprechend dem tatsächlichen Wert anzunehmen ist.
    Dies ergibt sich eindeutig schon daraus, dass die Benützung der Parkberechtigungskarte
    – einerseits in ganz Wien (vgl zB Lohnsteuer-Protokoll 2004 bezüglich Parkberechtigungskarte für Magistratsbedienstete für den gesamten Ort) und
    – andererseits natürlich auch außerhalb der Arbeitszeit
    benützt werden kann.

    Dass das BMF die gleiche Bewertung auch für Parkscheine, die dem Dienstnehmer vom Dienstgeber für das Parken am Arbeitsplatz bezahlt werden, vertritt, entspricht meinen in den vorigen Postings geäußerten Befürchtungen.

    Eine messerscharfte Abgrenzung zwischen Verwendung von Parkscheinen für beruflich veranlasstes Parken bei Dienstreisen in Wien einerseits und dem „privaten“ Parken am Arbeitsplatz andererseits, ist sicher schwer möglich. Eine grobe Abgrenzung kann sich m.E. am ehesten aus den Reiseabrechnungen ergeben (aus denen zB die besuchten Klienten samt jeweiligem Aufenthalt ersichtlich sind). Ein gesondertes „Parkbuch“ wäre mir auch neu… 😀

    Bei Berufsgruppen, bei denen die permanente dienstliche Nutzung von Parkscheinen auf der Hand liegt (zB Botendienstfahrer), wird ein Prüfer in der Regel nur schwer irgendwelche Beanstandungen anbringen können (außer die Menge der angeblich dienstlich verwendeten Parkscheine steht in einem völligen Missverhältnis zur jeweils geleisteten Dienstzeit).

    Schöne Grüße,
    Rainer Kraft

    #67554
    Jenny
    Teilnehmer

    Danke!!!

    Jenny

    #67568
    Kuecken
    Teilnehmer

    red mal mit dem Chef – wenn man die Parkscheine über den Betriebsrat laufen lässt ist meines Wissens für die DN auch nix anzusetzen ;o)

    lG Nika

    #67576
    rkraft
    Teilnehmer

    Liebe Jenny, liebe Nika,

    bitte aber beachten, dass laut Ansicht des BMF Zuwendungen des Arbeitgebers an den Betriebsratsfonds zwar keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, dass aber die Weitergabe an die Arbeitnehmer Steuerpflicht auslösen kann.
    So sind zB Zuwendungen an den Betriebsratsfonds, die an individuell bestimmte oder bestimmbare Dienstnehmer weitergeleitet werden, steuerpflichtiger Arbeitslohn.

    Ich wünsche einen schönen Feiertag,
    Rainer Kraft

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