?Sachbezug PKW

Startseite Foren Sachbezug ?Sachbezug PKW

Ansicht von 6 Beiträgen - 1 bis 6 (von insgesamt 6)
  • Autor
    Beiträge
  • #64588
    sabischl
    Mitglied

    Hallo zusammen, ich hab da mal ne Frage:
    Ich habe im Monat Oktober an 2 Arbeitstagen ein Poolfahrzeug ausschl. für die Fahrt zum Einsatzort unter Mitnahme eines Kollegen benutzt. Ansonsten habe ich nie ein Poolfahrzeug genutzt. In meiner Abrechnung wurden mir nun 77,00 € „Sachbezug Pkw“ sowie 8,00 € NB-Abschlag abgezogen (siehe Dateianhang). Der NB-Abschlag ist ok, aber was hat es mit den 77,00 € auf sich?
    Ich würde mich freuen, wenn mir jemand weiter helfen könnte.
    lg sabischl

    #71158
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo sabischl!

    Wenn der PKW lediglich für Dienstfahrten genutzt wurde, ist der Ansatz eines Sachbezugs nicht gerechtfertigt.

    LG

    #71377
    Sonnenblume
    Mitglied

    Hallo zusammen!
    Ich habe bitte eine Frage:
    Einem Dienstnehmer von uns wurde zugesagt, dass er NACH Beendigung seines Dienstverhältnisses bei uns (nach seiner Pensionierung) seinen Firmen-PKW noch weiter privat nutzen kann, und zwar bis zum Zeitpunkt in dem der Leasingvertrag dieses Autos abläuft (ca. 1/2 Jahr).
    Wie sieht das steuerrechtlich aus?? Einen Sachbezug kann ich ja nicht mehr ansetzen, wenn kein aufrechtes DV mehr besteht.
    Danke für Rückmeldungen!!
    LG Sonnenblume

    #71381
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Sonnenblume!

    Und doch ist es ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis!

    Siehe dazu: Ortner, PV in der Praxis, Kapitel 20.3.2.:

    Wird einem Arbeitnehmer ausschließlich (!) ein Sachbezug (z.B. eine Dienstwohnung) während

    eines vereinbarten Karenzurlaubs (unbezahlten Urlaubs, 27.1.2.2.),

    einer Schutzfrist (27.1.3.),

    einer Karenz gem. MSchG bzw. VKG (27.1.4.),

    eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes (27.1.5.),

    einer Bildungskarenz (27.3.1.),

    entgeltfreier Zeiten eines Krankenstands (25.2.3., 25.3.3.) oder

    nach Beendigung seines Dienstverhältnisses (20.3.2.1.2.)

    unentgeltlich oder verbilligt weitergewährt, handelt es sich auch weiterhin um einen steuerpflichtigen Vorteil. Für die Erfassung im Weg der Veranlagung ist ein Lohnzettel (35.1.) zu übermitteln.

    LG

    #71432
    stevenson
    Mitglied

    Hallo,

    nur zur Ergänzung (ohne jetzt siebengscheit wirken zu wollen): das Einkommensteuergesetz normiert nämlich unter die Steuerpflicht Bezüge und Vorteile (!) au seinem bestehenden oder früherem (!) Dienstverhältnis -somit Steuerpflicht mit einem L16.

    Gruß

    #71436
    Roland
    Teilnehmer

    Lieber Stefan!

    Solche Ergänzungen sind immer herzlich willkommen – Danke!

    LG

Ansicht von 6 Beiträgen - 1 bis 6 (von insgesamt 6)
  • Du musst angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.