Sachbezug – PKW

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  • #62386
    Anonymous
    Teilnehmer

    Sehr geehrte Damen und Herren!

    Ein DN bekommt ein Auto zu Verfügung gestellt und es wird dafür ein Sachbezug angestetzt.

    Wird dem DN das Auto wieder weggenommen, wäre dieser Sachbezug monatlich „auszuzahlen“, außer es wurde ein jederzeitiger Widerruf vereinbart, dann setze ich einfach keinen Sachbezug mehr an.

    Bin ich mit meiner Meinung richtig?

    Wenn aber der Dienstnehmer das Auto nicht mehr will, und es wurde nichts vereinbart, wie ist dann vorzugehen? Kein Sachbezug mehr ansetzen aber auch keine Auszahlung?

    Vielen Dank

    #66281
    Anonymous
    Teilnehmer

    Unter der alleinigen Annahme, dass der Dienstnehmer das Auto nicht mehr will (nicht mehr benötigt)- was wahrscheinlich Ihr eigentlicher Fall ist – und der Sachbezug vom Dienstgeber auch nicht widerrufen wurde, wandelt sich wohl der bisherige Sachbezug in einen Geldanspruch um. Die Höhe des umgewandelten Werts bedarf dann einer Vereinbarung.

    #66282
    Anonymous
    Teilnehmer

    Ist aber meine Erste Meinung wenn ich eine VEreinbarung mit Widerruf treffe, daß ich dann einfach den SB ab diesem Zeitpunk weglassen kann richtig?

    Vielen DAnk

    #66283
    Anonymous
    Teilnehmer

    Wurde die Privatnutzung des Firmen-PKW’s mit der jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit übertragen, ist die Frage nur fallbezogen zu beantworten. Dazu ein Beispiel:

    Die Privatnutzung ist nur im geringen Ausmaß gegeben (die dienstliche Nutzung des PKW’s überwiegt, es handelt sich um eine Nebenleistung des Dienstvertrags). Nach einer Umorganisation innerhalb des Unternehmens entfällt die dienstliche Nutzung des PKW’s: Der Widerruf und die damit verbundene Entgeltschmälerung ist wohl gerechtfertigt.
    Handelt es sich aber nicht um eine Nebenleistung des Dienstvertrags, sondern um einen nicht unwesentlichen Entgeltbestandteil, ist (abhängig vom Entgeltverlust) eine (teilweise) Entschädigung zu gewähren.

    Sollte Ihr praktischer Fall die zweite Frage betreffen, empfehle ich Ihnen (weil der Fall ein „heikler“ sein kann) die Abstimmung mit einem Arbeitsrechtler.

    Liebe Grüße
    Josef K.

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