Sachbezug Auto – Zuzahlung und verminderter SB (auch <8 J

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    motte99
    Teilnehmer

    Mitarbeiter nutzt Firmenwagen – Leasingdauer 48 Mon. – AW EUR 48.683,-
    und leistet einen Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 11.083,72 zu den Anschaffungskosten

    lt. Ornter „PV in der Praxis“ (S. 344ff) kann zw. 2 Varianten gewählt werden:
    1.) AW wird um den Kostenbeitrag gemindert, SB wird vom verminderten AW (EUR 37.600,- -> SB 564,-) gerechnet oder
    2.) Zuzahlung wird auf 8 Jahre verteilt gerechnet und vermindert somit 8 Jahre lang den SB
    Bsp.:
    SB 1,5% von 48.683,- (max. 600,-) 600,-
    abzgl. 12,5% (100/8 ) von 11.083,72 : 12 = 115,46 (Abzug der Zuzahlung)
    neuer SB 484,54

    Nun meine FRAGE:
    Kann diese Zuzahlung auch auf 4 Jahre oder weniger mit entspr. höherem Wert (bzw. SB-Minderung) angerechnet werden?

    4 Jahre:
    SB 1,5% von 48.683,- (max. 600,-) 600,-
    abzgl. 25% (100/4) von 11.083,72 : 12 = 230,91 (Abzug der Zuzahlung)
    neuer SB 369,09

    für 2 Jahre:
    SB 1,5% von 48.683,- (max. 600,-) 600,-
    abzgl. 50% (100/2) von 11.083,72 : 12 = 461,82(Abzug der Zuzahlung)
    neuer SB 138,18

    oder kann die Zuzahlung sogar bis zur Höhe des max. SB ausgedehnt werden?

    Da die Berechnungen rund um Auto und Zuzahlung noch relativ neu für mich sind, wäre ich für eure/Ihre Unterstützung sehr dankbar.

    Vielen Dank im Voraus!

    #68794
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo motte99!

    Die Berechnung unter 2.) ist leider nicht korrekt (siehe dazu die LSt-RL RZ 186), die ich dir hier reinkopiert habe:

    Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern grundsätzlich den Sachbezugswert. Dies gilt sowohl für laufende Kostenersätze (pauschal oder kilometerabhängig) als auch für einen einmaligen Kostenbeitrag bei der Anschaffung des Fahrzeuges durch den Arbeitgeber. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so kann
    der Sachbezugswert deshalb nicht gekürzt werden. Bei einmaligem Kostenbeitrag besteht das Wahlrecht, ob dieser auf acht Jahre verteilt bei der laufenden Sachbezugsbewertung abgezogen wird oder ob der Sachbezugswert von vornherein von den gekürzten Anschaffungskosten berechnet wird.
    Beispiel 1:
    Anschaffungskosten 18.000,00 Euro
    Kostenbeitrag 3.500,00 Euro
    – Variante 1:
    Sachbezug 1,5% von 14.500 Euro 217,50 Euro
    – Variante 2:
    Sachbezug 1,5% von 18.000 Euro 270,00 Euro
    Abzüglich 12,5% von 3.500 Euro: 12 36,46 Euro
    Sachbezug Variante 2 233,54 Euro
    Als Sachbezug ist der Wert nach der günstigeren Variante 1 (217,50 Euro) anzusetzen.

    Bei Überprüfung der Grenze von 600 Euro (300 Euro) ist zunächst der
    Sachbezugswert mit 1,5% (0,75%) von den (maßgeblichen) Anschaffungskosten zu ermitteln und (bei Variante 2) eine allfällige Eigenleistung abzuziehen.
    Beispiel 2:
    Anschaffungskosten 42.000,00 Euro
    Kostenbeitrag 4.000,00 Euro
    – Variante 1:
    Sachbezug 1,5% von 38.000 Euro
    (übersteigt nicht den Höchstbetrag)
    570,00 Euro
    – Variante 2:
    Sachbezug 1,5% von 42.000 Euro
    (wird zunächst nicht auf 600 Euro gekürzt)
    630,00 Euro
    Abzüglich 12,5% von 4.000 Euro: 12 41,67 Euro
    Hinzuzurechnen 588,33 Euro
    Als Sachbezug ist der Wert nach der günstigeren Variante 1 (570 Euro) anzusetzen.

    So weit der Text der Richtlinie.
    Meines Wissens ist es nur möglich, diese Zuzahlung auf EXAKT 8 Jahre verteilt anzuwenden, da gibt es keine Verkürzung.

    LG

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